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"Gib mir die Hand drauf!" – Wann ist ein Vertrag per Handschlag rechtlich bindend?

05.11.2018

Bild: SFIO CRACHO/ shutterstock.com
„Abgemacht, gib mir die Hand drauf!“ Wer einschlägt, bindet sich an den Vertrag zwischen den Parteien. Sie sollten sich im Klaren darüber sein, dass diese Verein­ba­rungen oft ebenso gültig sind wie schrift­liche Verträge. Wann der Handschlag rechtlich bindet, erfahren Sie hier bei uns!
 
 

Zählt ein Vertrag per Handschlag?

 
Im Alltag werden oft schriftliche Verträge durch einen Handschlag ersetzt. Dieser ist absolut rechtlich bindend für Sie. Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, wie beispielsweise die notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf, genügt der Handschlag zum Abschluss eines Vertrages. Sie haben dadurch einen Anspruch gegen den Vertragspartner, den Sie gegebenenfalls vor Gericht einklagen können.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen als Vertragsbedingungen. Das Gesetz gibt unter anderem Regelungen zur Haftung, Vertragsdurchführung und Rücktritt vor.
Wichtig ist nur, dass sich die Vertragsparteien über die sogenannten essentialia negotii, die Kerninhalte des Vertrages, einig sind.
 
 

Risiko für Missverständnisse – Schwierigkeiten bei Vertragsabschluss per Handschlag?

 
Den Vertrag per Handschlag zu schließen birgt zwei Gefahren: es ist schwer nachzuweisen und führt häufig zu Missverständnissen. Besonders schwierig wird es, sobald sich Zahlungsfristen und Preise erst dann heraus­stellen, wenn einer der Vertrags­partner seine Pflichten bereits erfüllt hat. Danach kann es problematisch sein, den Vertrag noch zu ändern oder rückgängig zu machen.
Dies können wir Ihnen an einem Beispiel anschaulich machen. Nicht nur der Handschlag, sondern auch das Handzeichen kann im Fall einer Auktion rechtlich bindend für Sie sein. Gibt man mit einer Meldung ein Gebot für die Auktionssache ab, gilt das als verbindliches Kaufangebot. Erteilt der Auktionator dem Bieter dann den Zuschlag, gilt der Kaufvertrag als geschlossen.
Von dem Kauf zurückzutreten ist in diesem Fall äußerst schwierig und einzelfallabhängig. Bei einer Auktion wird der Wille zum Kauf der Sache per Handzeichen ausgedrückt. Wer sich lediglich strecken oder jemandem winken wollte, bindet sich womöglich ungewollt an den Kauf der gezeigten Sache. Passen Sie folglich auf und geben Sie nur dann ein Angebot ab, wenn Sie die Summe tatsächlich aufbringen können und wollen.
 
 

Fazit

 
Es ist ratsam, einen Vertrag immer schriftlich abzuschließen, um Missverständnisse zu vermeiden und die Vereinbarungen im Nachhinein noch nachweisen zu können. Auch wenn es anfangs nach der unkomplizierteren Methode aussieht, sparen Sie sich somit Ärger und Unklarheiten über den Vertrag.
 
 
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. In diesem aktuellen Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers noch einmal persönlich, wann Verträge per Handschlag gültig sind.

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