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Der November 2019 bringt neue Gesetzesänderungen mit sich. Welche das sind, erfahren Sie im Folgenden!
Aufgrund der durchschnittlichen „Pflege-TÜV“-Note 1,2 hat die Benotung von Pflegeheimen keinen hohen Stellenwert mehr. Für die Bestnote genügte bereits die Einhaltung von Mindeststandards. Das zeigt uns: mit einer Spitzenleistung hat das nicht viel zu tun.
Seit vier Jahren laufen Überlegungen einer Benotungsreform. Es sollen fünf Kategorien entstehen, die Pflegeheime auf realistische Weise bewerten und Mängel besser erfassen. Seit Oktober stehen Pflegeheime in der Pflicht, jedes halbes Jahr Daten zur Versorgung seiner Bewohner an eine neue Datenauswertungsstelle zu übergeben. Undzwar positive wie negative. Anschließend werden die Daten auf Plausibilität geprüft.
Die neue Qualitätsprüfung unterteilt sich in eine Indikatorenprüfung und eine anschließende Stichprobenprüfung. Hierzu werden neun Bewohner des Pflegeheims persönlich befragt. Zuletzt werden die Ergebnisse mit den übermittelten Daten abgeglichen.
Die Pflegeheime werden erst einen Tag vor Stichtag über die Prüfung in Kenntnis gesetzt.
Im Falle einer fehlerhaften Pflege müssen die Heime mit Konsequenzen in Form von Auflagen, einer geringeren Vergütung oder sogar Kündigung des Versorgungsvertrags rechnen.
Ziel ist es, bis Ende des Jahres 2020 einmal alle Pflegeheime zu überprüfen. Im Anschluss werden sie sich einmal jährlich vom MDK einer erneuten Prüfung unterziehen müssen. Gut benoteten Heimen droht die Prüfung allerdings nur alle zwei Jahre.
Mit der neuen eID-Karte können Karteninhaber ihre Identität nachweisen, mit der sie E-Gouvernment-Dienste nutzen können. Auf diese Weise können Sie Verwaltungsangelegenheiten online erledigen. Bisher konnte die Online-Ausweisfunktion bereits von deutschen Staatsbürgern mithilfe des Personalausweises oder einem elektronischen Aufenthaltstitel genutzt werden. Ausländern, die keine Bürger der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, war das bis dato nicht möglich. Das ändert sich nun durch die neue eID-Karte. Beantragen können die eID-Karte ausschließlich Bürger aus anderen EU-Staaten und EWR-Staaten.
Das Zweite Datenaustauschverbesserungsgesetz dient der Vereinfachung der Registrierung und Erfassung bestimmter Personengruppen. Dazu gehören Asylsuchende, Schutzsuchende und unerlaubt nach Deutschland einreisenden oder sich in Deutschland aufhaltenden Ausländern. Nun ist es den deutschen Behörden gestattet, auf Daten aus dem Ausländerzentralregister (AZR) zuzugreifen.
Außerdem erlaubt das neue Gesetz weiteren Behörden, wie etwa Jugendämtern, den Zugriff auf das Ausländerzentralregister. Ab November haben alle öffentlichen Stellen die Möglichkeit, auf die individuelle AZR-Nummer zuzugreifen. Es dient dem Zweck der eindeutigen Zuordnung. Die AZR-Nummer wird auf den Aufenthaltstitel sowie weitere ausländerrechtlich relevante Dokumente gedruckt.
Es gibt Änderungen bezüglich der Vordrucke für Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen. Dabei sind neue Angaben möglich, wie etwa die Eintragung „divers“. Neu ist auch die Frage nach der gesetzlichen Unfallversicherung. Es wird nun eine entsprechende Verknüpfung der Mitteilungspflicht an die Unfallversicherungsträger mit der Gewerbeanzeigepflicht gefordert.
Seit November gibt es eine Änderung in der Spielverordnung. Es dürfen nur noch zwei statt höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte an bestimmten Orten aufgestellt, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Zu diesen bestimmten Orten zählen Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Wettannahmestellen, konzessionierter Buchmacher und Spielhallen oder ähnliche Unternehmen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers den Fristablauf eines Bußgeldbescheids.
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