Bild: Cineberg / shutterstock.com
Aufgrund einer abgelehnten Rückabwicklung hat die Verbraucherzentrale Hamburg nun die Generali Leben abgemahnt – mit Erfolg. Die Hintergründe, nun bei uns!
Grundsätzlich muss eine Widerrufsbelehrung vor der Unterschrift des Kunden erfolgen. Diese Praxis wurde sogar 2008 per Gesetz festgelegt. Zwischen den Jahren 1994 und 2007 wurden Verbraucher allerdings erst nach dem Vertragsabschluss einer Renten-Police über die Rechte und Pflichten aufgeklärt. Aufgrund dessen forderte ein Kunde der Generali Versicherung eine Rückabwicklung des Vertrages, welche das Unternehmen ablehnte. Daraufhin kam es im August 2018 von Seiten der Verbraucherzentrale zu einer Abmahnung.
Die Verbraucherzentrale hält die Belehrung aufgrund dessen für fehlerhaft: „Zum einen sollte der Verbraucher laut Belehrung seinen Widerspruch nur per Brief erklären können, doch auch eine E-Mail ist zulässig. Zum anderen fehlte in der Belehrung ein zwingender Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruches genügt.“
Zahlreiche Gerichtsurteile stützen die Auffassung der Verbraucher und bieten diesen somit eine Grundlage für einen erfolgreichen Widerruf. Auch in dem vorliegenden Fall berief sich der Kunde auf die Entscheidung, was die Haltung der Generali Leben jedoch nicht beeinflusste.
Eine Rückabwicklung hat gegenüber einer ordentlichen Kündigung einen entscheidenden Vorteil: Der Kunde erhält mehr Geld. Bei einem Widerruf stehen dem Kunden die gezahlten Beiträge plus Zinsen, sowie die gezahlten Vertriebs- und Verwaltungskosten zu.
Nach der Abmahnung der Verbraucherzentrale Hamburg lenkte die Versicherung ein. Sie erkannte den Gebrauch einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung an, wodurch die geforderten Rückabwicklungen zugelassen werden müssen.
Zuvor wurden bereits die Allianz Leben, die Zurich Deutscher Herold und die Neue Leben abgemahnt. Trotz der Urteile des Bundesgerichtshofes wird der gewünschte Widerruf der Kunden weiterhin abgelehnt. Die Verbraucherzentrale forderte daher die Versicherungen auf, das geltende Recht anzuerkennen.
Bei weiteren Fragen zum Thema „Generali-Rückabwicklung“, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.