Bild: fizkes/ shutterstock.com
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dezember 2019 dürfte viele Kunden von Lebensversicherungen erfreuen. Die Versicherer müssen bei einem Rücktritt nicht nur den Rückkaufswert erstatten, sondern auch sämtliche gezahlte Prämien zurückzahlen. Mehr Informationen über das Urteil finden Sie im Folgenden!
Widerruf oder Rücktritt der Lebensversicherung sind für den Kunden finanziell wesentlich lukrativer als die Kündigung der Versicherung.
Bei einer vorzeitigen Kündigung der Versicherung verliert der Versicherte viel Geld, da ihm lediglich der Rückkaufswert der Police zusteht. Möglich ist, dass dieser nach Abzug der Gebühren sogar unter der Summe der eingezahlten Prämien liegt.
Laut den Richtern des EuGH hat der Versicherungskunde hingegen beim Widerruf oder Rücktritt einen Anspruch auf die Rückzahlung aller geleisteten Beiträge. Denn anderenfalls werde der Verbraucher benachteiligt.
Der Verbraucher hat ein ewiges Rücktrittsrecht, und zwar unabhängig davon, wann und wie er von der fehlerhaften Belehrung erfahren hat.
Das Rücktrittsrecht bleibt auch bei bereits beendeten Verträgen bestehen. Auch dann, wenn der Kunde bereits die Kündigung abgegeben hat.
Die Frage, ob der Rücktritt auch per E-Mail ausreicht oder ob eine Schriftform per Brief erforderlich ist, ist nun geklärt. Laut den Richtern des EuGH muss der Versicherer vorab auf eine solche Schrift- bzw. Textform hinweisen.
Der nationale Gesetzgeber darf die Verjährung der Zinsen nur unter gewissen Umständen auf drei Jahre einschränken.
Laut dem EuGH ist es dem nationalen Gesetzgeber nicht erlaubt, eine benachteiligende Regelung zu erlassen, wonach der Verbraucher auch bei fehlerhafter Belehrung lediglich den Rückkaufswert bekommt.
Das Urteil des EuGH fällt sehr verbraucherfreundlich aus. Die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages ist um einiges sinnvoller als die Kündigung und somit zu empfehlen. Abgesehen von der Rückzahlung aller bereits gezahlten Prämien über die gesamte Vertragslaufzeit, kann der Kunde zusätzlich einen Nutzungsersatz von der Versicherung verlangen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers die häufigsten Fehler bei der Widerrufsbelehrung der Lebensversicherung.
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