Sind Verkehrsteilnehmer zu schnell unterwegs, droht neben einem Fahrverbot unter Umständen auch der Entzug der Fahrerlaubnis. Dabei sind das nicht die einzigen Gründe für derartige Maßnahmen. So können schon der einmalige Konsum harter Drogen oder bei Wiederholungstätern Alkohol am Steuer entsprechende Folgen haben. Warum ein Entzug auch dann erfolgen kann, obwohl man selber gar nicht gefahren ist, klären wir nachfolgend. Darüber hinaus möchten wir Ihnen erläutern, was bei einem endgültigen Verlust zu tun ist.
Worin unterscheidet sich das Fahrverbot überhaupt vom Führerscheinentzug?
Im Gegensatz zum Führerscheinentzug ist das Fahrverbot zeitlich begrenzt. Die Zeiträume erstrecken sich dabei von mindestens einem bis zu maximal drei Monaten. Innerhalb von zwei Wochen kann gegen ein Fahrverbot Einspruch eingelegt werden. Anderenfalls wir das Verbot rechtskräftig. Für die Abgabe des Führerscheins haben sie insgesamt vier Monate Zeit, es sei denn Sie haben den „Lappen“ in den letzten zwei Jahren schon einmal verloren. Logischerweise darf in dem besagten Zeitraum kein Fahrzeug bedient werden. Das gilt auch für Mofas, die eigentlich keines Ausweises zur Führung bedürfen.
Der Führerscheinentzug (juristisch eher „Führerscheinabgabe“) bedeutet die „Aberkennung“ der Erlaubnis, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Neben den oben genannten Gründen können auch schwere Unfallflucht oder die allgemein bekannte Punkteüberschreitung in Flensburg Ursache für einen Entzug sein. Dieser wird in der Regel von einem Gericht oder der entsprechenden Verwaltungsbehörde angeordnet. Bei Rechtswirksamkeit des in Frage stehenden Urteils wird dieser automatisch ungültig. Entweder wird der Ausweis direkt einbehalten oder mit einem Vermerk der Ungültigkeit versehen. Innerhalb von sechs Monaten (sog. „Sperrfrist“) kann keine neue Berechtigung zum Führen eines Pkw beantragt werden. Jedoch ist es möglich, drei Monate vor Ablauf der besagten Frist einen Antrag auf Wiedererteilung der Erlaubnis zu stellen. Ein solcher Antrag wird aber regelmäßig an strenge Bedingungen geknüpft. Klassische Beispiele hierfür sind die medizinisch-psychologische Untersuchung oder eine Nachschulung für die jeweilige Führerscheinklasse.
Beachten Sie auch die Möglichkeit einer vorläufigen Entziehung durch die Behörden. Sollten die Beamten also der Meinung sein, dass ein Schaden droht und damit „Gefahr im Verzug“ vorliegt, kann ein sofortiger Führerscheinverlust drohen. Das gilt vor allem im Bereich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei Tötung oder schwerer Verletzung eines Menschen oder bei Feststellung eines Vollrausches. Im Rahmen von Alkoholfahrten kommt es abgesehen von Wiederholungstätern in der Regel nur zur milderen Maßnahme des Fahrverbots. Anders sieht dies beim Konsum von Drogen aus. Bei einem damit zusammenhängenden Verlust kann in entsprechenden Fällen ein Abstinenznachweis verlangt werden. Über die Menge von Drogen können aber keine pauschalen Aussagen getroffen werden, so dass es auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt.
Kann der Führerschein auch entzogen werden, wenn man selbst gar nicht gefahren ist?
Machen Sie sich klar, dass schon der einmalige Konsum harter Drogen zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie mit dem Auto, dem Mofa oder einem Fahrrad gefahren sind. Doch auch zu Fuß gelten die Regeln der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach müssen Bewerber einer entsprechenden Erlaubnis die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Sollte das jedoch nicht der Fall sein und ein Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 vorliegen, wäre die Eignung ausgeschlossen. Im Endeffekt muss also festgehalten werden, dass Personen unter Einfluss von Drogen wie Amphetaminen, Kokain, LSD, Heroin etc. ihren Führerschein für mehrere Monate verlieren können. Diese strenge Vorgehensweise wird von den obersten Gerichten immer wieder bestätigt.
Sollten Sie also von einem Fahrverbot oder einem Entzug der Fahrerlaubnis betroffen sein, kann anwaltlicher Rat hilfreich sein. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer steht Ihnen dabei in Form einer kostenlosen Erstberatung gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular.
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