Der BGH hat am 11.11.2010 entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Vertrages keinen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne der §§ 626 Abs. 1 oder 314 Abs. 1 Satz 2 BGB hat.
Ein derartiger Kündigungsgrund besteht nicht, wenn er aus Tatsachen hergeleitet wird, die dem Einfluß des anderen Vertragspartners entzogen sind und aus der Interessensphäre des Kündigenden stammen.
Vorliegend hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen.
An seinem neuen Wohnort liegen jedoch keine DSL-fähigen Leitungen, so dass dort kein DSL-Anschluß zu installieren war.
Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass der Kunde, der einen langfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, das Risiko trägt, diesen aufgrund einer Änderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.
Daher stellt ein Umzug, gleich aus beruflichen oder familiären Gründen, grundsätzlich keinen wichtigen Kündigungsgrund dar.
Im übrigen führt der BGH aus, dass hinzu komme, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des Vertrages eine wirtschaftliche Gegenleistung für einen niedrigeren mtl. Grundpreis darstelle.
Bei einer kürzeren Laufzeit wären die mtl. zu entrichtenden Entgelte entsprechend höher gewesen.
Dadurch würden sich die Vorinvestitionen des Unternehmens erst im 2. Vertragsjahr amortisieren.
Wenn Sie mehr Informationen zur Kündigung eines Vertrages benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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