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Freizügigkeit sollte auf dem eigenen Grundstück eigentlich erlaubt sein! Dies klingt zwar selbstverständlich, doch ist es auch rechtlich erlaubt?
In der Theorie kann sich jeder in seinen eigenen vier Wänden so entfalten, wie er es möchte. Solange er nicht gegen das Mietrecht bzw. die Hausordnung verstößt, genießt jede Person die volle Freizügigkeit. Dies gilt auch für den Balkon oder den Garten.
Unter Umständen könnte dies aber auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Dies wäre dann der Fall, wenn sich Nachbarn durch diese Freizügigkeit gestört fühlen. Eine solche „Belästigung der Allgemeinheit“ könnte sogar zu einer Geldstrafe führen.
Grundsätzlich gilt hier, dass jede Person, die den eigenen Körper „zur Schau stellt“, auch mit Blicken der Nachbarn rechnen muss. Anders sieht es, wenn sich der Blick zu einem penetranten „Gaffen“ entwickelt. In solchen Fällen sollten Sie dagegen vorgehen und eine Klage auf Unterlassung einreichen.
Falls Sie sich allerdings von jeglichen Blicken gestört fühlen, dürfen Mieter laut Amtsgericht Neubrandenburg einen Sichtschutz errichten. Erlaubt ist dies aber nur, wenn der Schutz nicht vom eigentlichen Stil des Hauses abweicht.
Zwar verstoßen Sie dadurch nicht gegen das Gesetz, unter Umständen allerdings gegen die Hausordnung oder stören den Hausfrieden. So geschehen in einem Fall vor dem Amtsgericht Merzig. Die Begründung, dass die Frau durch die Freizügigkeit den Hausfrieden stören würde, lies das Gericht aber nicht zu und gab der Frau recht.
Ein generelles Verbot existiert grundsätzlich nicht. Jedoch sollte bei derartigen Aktivitäten aufgepasst werden, da Balkone teils auch von Kinderspielplätzen eingesehen werden können. Dies würde einen Fall darstellen, in denen Sex auf dem Balkon nicht erlaubt wäre.
Zudem könnte dies den Hausfrieden stören und zu einer Abmahnung von Seiten des Vermieters führen.
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Bei weiteren Fragen zum Thema „Freizügigkeit“, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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