Bild: Ron Hoff/ shutterstock.com
Bei Einsatzfahrten der Polizei oder Feuerwehr gelten unter Blaulicht besondere Regelungen. So müssen zum Beispiel andere Verkehrsteilnehmer Platz machen und ausweichen. Solche Privilegien genießen Freiwillige Feuerwehr oder auch das Technische Hilfswerk nicht. Doch auch sie müssen schnell zum Einsatz- was gilt es zu beachten?
Die Freiwillige Feuerwehr ist für jede Kommune von enormer Bedeutung. Sie helfen bei Feuer und Überschwemmung – und das zumeist ehrenamtlich. Der Weg zum Einsatzort oder zum gemeinsamen Treffpunkt wird aber häufig unter erheblichen Zeitdruck mit dem Privatauto bestritten. Da stellt sich die Frage, ob hier besondere verkehrsrechtliche Regelungen gelten.
Sonderrechte im Straßenverkehr ergeben sich regelmäßig nur bei Fahrten mit Blaulicht. Das ist aber bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Freiwillige Feuerwehr nicht der Fall. Wer also mit dem privaten Pkw unterwegs ist, muss wie jeder andere Verkehrsteilnehmer die Straßenverkehrsordnung beachten. Nach aktueller Rechtsprechung gilt das auch für Geschwindigkeitsüberschreitungen. So seien die Gefahren genauso hoch wie bei jedem anderen Raser.
Mit Nachsicht der Gerichte solle man nicht rechnen. Dabei kann gerade in einem Verfahren „das Ehrenamt“ nicht als Grund für etwaige Geschwindigkeitsüberschreitungen herangezogen werden. Das wirkt sich vielmehr insofern nachteilig aus, als dass das Gericht gleichsam von einer vorsätzlichen Handlung ausgeht. Dann sollte man besser argumentieren, dass man aufgrund der Aufregung die Konzentration und entsprechende Begrenzungen aus den Augen verloren habe. Nur in absoluten Ausnahmefällen werden die Richter Rücksicht nehmen. Das gilt etwa dann, wenn ein Mitglied (zum Beispiel Freiwillige Feuerwehr) ein Fahrverbot droht, weil er auf dem Weg zum Einsatz zu schnell unterwegs war. Sicher ist das aber auch nicht.
Auch hier gilt bereits das oben Gesagte. Bei einer Verkehrskontrolle haben freiwillige Helfer keine Sonderrechte. Die Prozedur einer Kontrolle muss man also genauso wie üblich über sich ergehen lassen.
Auch die Freiwillige Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk haben keine Sonderrechte im Straßenverkehr. Wer also mit seinem Privatfahrzeug auf dem Weg zur Arbeit geblitzt wird, muss zahlen.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema haben, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne zur Seite. Weitere Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik oder auf uns unserem You-Tube-Channel.
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