Was ist zu tun, wenn ein Unfall passiert?
Als Erstes gilt es die Ruhe zu bewahren ganz gleich, ob Sie an dem Unfall schuld sind oder nicht. Danach sollten Sie den Unfallort richtig absichern. Hier die 3-W Regel maßgeblich: Warnblinker anstellen, Warnweste anziehen, Warndreieck im Abstand von 50 bis zu 150 Schrittlängen aufstellen. Falls es erforderlich ist, sollten Sie nach Absicherung Erste Hilfe leisten, Polizei und Notarzt rufen. Bleiben Sie beim Schildern des Sachverhaltes stets konkret und warten Sie, bis die Rettungskräfte eintreffen.
Auch wenn es sich nur um einen Sachschaden handelt, müssen Sie die Polizei rufen.
Lassen Sie sich nicht auf Vorschläge ein den Sachverhalt unter der Hand zu regeln. Sichern Sie Beweise, anhand von Fotos der Unfallstelle sowie Unfallspuren. Darüber hinaus sollten Sie die Polizei darum bitten, die Stelle des Unfalls fotografisch festzuhalten. Die Fotos müssen Bezugspunkte wie Leitpfosten enthalten, um später etwaige Entfernungen nachmessen zu können. Auch ein Aufnehmen der Zeugenkontaktdaten ist anzuraten.
Fragen Sie Zeugen nach dem exakten Unfallhergang. Zudem sollten Sie kein Schuldanerkenntnis aussprechen. Vermeiden Sie ein Geständnis im Beisammensein von Zeugen, denn in der Schocksituation mag es zunächst so aussehen als ob Sie Schuld sind, bei näherer Betrachtung mag dies jedoch nicht der Fall sein. In Ihrem Automobilclub oder bei einem Rechtsanwalt bekommen Sie ausreichend Ratschläge und Hilfe.
Ich bin Unfallverursacher, am geschädigten Fahrzeug sind kaum Schäden erkennbar – muss ich die Polizei anrufen?
Ganz klar – ja, Sie müssen! Sonst könnten Sie eine strafrechtliche Anzeige wegen Unfallflucht gemäß § 142 StGB kassieren.
Welche Folgen hat eine Unfallflucht für mich?
Nach gesetzlicher Vorschrift kann ein Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren angesetzt werden. Unfallflucht ist ein rechtliches Vergehen. Ferner richtet sich die Strafe nach dem Sachschaden beziehungsweise nach dessen, was der Geschädigte entbehren muss, damit der Schaden beseitigt wird.
Nach Rechtsprechung liegt ab einem Schaden von 1.300 EUR ein Fremd-Sachschaden vor. Das Gericht muss aufgrund des Regelfalls in § 69 Abs. Nr. 3 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis verhängen. Im
Sinne von § 69a StGB wird außerdem eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt. Falls es sich neben dem Sachschaden auch noch um Personenschäden handelt, müssen Sie mit einer Haftstrafe rechnen.
Der Unfall war mir nicht bewusst und nun habe ich von der Polizei einen Anhörungsbogen erhalten, was soll ich tun?
Zunächst müssen Sie gegenüber der Polizei keine Aussage machen. Die Aussagepflicht besteht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft, aber auch hier haben Sie gemäß Strafprozessordnung ein Aussageverweigerungsrecht, denn Sie müssen sich nicht selbst belasten. Das Strafverfahren wird bei einem nicht bemerkten Unfall eingestellt, insofern es sich um einen Bagatellschaden unter 50 EUR Kosten handelt.
Welche Ansprüche haben ich, wenn ich unverschuldet in einen Unfall geraten bin?
Im Rahmen von einem Verkehrsunfall gibt es diverse Ansprüche, die Sie als Geschädigter geltend machen können:
Ansprüche bei Sachschäden:
– Reparaturkosten
– Fiktive Reparaturkosten
– Wiederbeschaffungskosten bei einem Totalschaden – Kosten für die Entsorgung
– Kosten für einen Sachverständigen bzw. Reparaturkostenvoranschlag
– Abschlepp- und Bergungskosten
– Aufwandsentschädigung für einen Gewinnausfall
– Kosten für einen Mietwagen
u. a.
Ansprüche bei Personenschäden:
– Kosten für Heilung sowie Besuche naher Angehöriger
– Bedürfnisse in Form von spezieller Kleidung, Prothesen und behindertengerechter Umbau der Wohnung/des Pkws
– Schmerzensgeld
u. v. m.
Zur Geltendmachung, Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten Sie stets einen fachkundigen Rechtsanwalt konsultieren, denn Haftpflichtversicherungen nutzen gerne die Naivität des Anspruchsstellers aus, um nur einen geringfügigen Betrag auszahlen zu müssen.
Akzeptieren Sie dies nicht!
Ich bin unschuldig, mein Fahrzeug fährt nicht mehr. Darf ich einen Mietwagen nutzen?
Ein Mietwagen kann für den Zeitraum der zügigen Reparaturen beschafft werden, bei einem Totalschaden sogar bis zu drei Wochen.
Darf ich für die Dauer der Reparatur meinen Schaden geltend machen, auch wenn ich keinen Mietwagen angemietet habe?
Ja, das dürfen Sie! Die Nutzungsausfallentschädigung wurde durch die Rechtsprechung anerkannt. Ziehen sich zu dem Thema einen qualifizierten Rechtsanwalt zurate, denn viele Versicherungen wollen den Schadensposten nicht (voll) akzeptieren. Gemäß Rechtsprechung ist nämlich die Nutzungsausfallentschädigung anerkannt und somit Ihr Recht diese geltend zu machen.
Kann ich einen Sachverständigen meiner Wahl beauftragen?
Auch das dürfen Sie. Fraglich ist, wer die Kosten von circa 500 EUR für den Sachverständigen
tragen muss. Die Faustregel besagt, dass Schäden unter 700,00 EUR bei einer Beauftragung, einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht darstellen. Aufgrund dessen muss ein Reparaturkostenvoranschlag angefordert werden, welcher sich zwischen 20 EUR und 50 EUR bewegt. Auch diese Kosten sind erstattungsfähig.
Ist für Sie als Laie die Schadenshöhe nicht absehbar, können Sie die Ersetzung der Sachverständigenkosten auch dann verlangen, wenn dieser zum Ergebnis kommt, dass Ihr Schaden geringfügig ist. Ratsam ist es vorab dem Sachverständigen Fotos zu senden, für eine unverbindliche Vorbewertung.
Ist es rechtlich korrekt, wenn bei einer unklaren Unfallsituation, die gegnerische Haftpflichtversicherung meine Ansprüche um die Hälfte kürzen will?
Im Wesentlichen besagt die gesetzliche Reglung des StVG, dass jeder Pkw-Verkehrsteilnehmer vorab ein Gefährder ist. Wobei ihn die Betriebsgefahr trifft. Eine Haftung ist nur dann indiskutabel, insofern ein unabwendbares Ereignis vorlag. Die Unabwendbarkeit liegt nur dann vor, wenn ein erprobter Fahrer keine Möglichkeiten hatte, den Unfall zu verhindern.
Mir wurde vom Polizisten eine Verwarnung mit Verwarngeld ausgesprochen, nach meinem Empfinden habe ich aber nichts Falsches getan.
Die vor Ort eintreffenden Polizisten sprechen des Öfteren ohne den Verkehrsteilnehmer aufzuklären eine Verwarnung aus und bitten zur Kasse. Geht die Polizei lediglich von einem geringfügigen Vergehen aus, fällt eine Strafe von 5 EUR bis 50 EUR an. Grundsätzlich müssen Sie aber solch eine Verwarnung nicht akzeptanzlos hinnehmen. Bei Unklarheiten warten Sie besser ab, bis die Ordnungsbehörde das Verfahren gegen Sie einleitet, wir raten hier allerdings die rechtliche Absicherung.
Welche Kosten fallen für einen Rechtsanwalt an?
Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt die Versicherung im Regelfall die Kosten zur Unfallabwicklung. Besitzen Sie keine Rechtsschutzversicherung und können aus wirtschaftlichen Gründen die Kosten für einen Anwalt nicht tragen, erhalten Sie die Möglichkeit einen Beratungsschein oder auch Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht zu beantragen. Bei Genehmigung übernimmt die Staatskasse die Kosten einer Vertretung vor Gericht sowie Rechtsberatung.
Seit Jahren beschäftigen wir uns mit Ihren Rechten & Pflichten bei einem Verkehrsunfall & begleiteten bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich durch die Zeit nach dem Crash. Sie benötigen anwaltliche Hilfe im Gebiet Verkehrsrecht? Dann rufen Sie unter der 02461 / 8081 bei uns an & vereinbaren einen Termin, wir kümmern uns gerne um Ihr Recht!