Bild: MillesStudio/shutterstock.com
Ihre Rechte im Netz – Das digitale Zeitalter hat so einiges verändert. Landeten Schnappschüsse früher noch im heimischen Fotoalbum, werden sie heute kurzerhand auf Plattformen wie Instagram oder Facebook hochgeladen – und das binnen weniger Sekunden. Auch das Teilen von Videos und Musik – etwa von YouTube – ist beliebter als je zuvor. Doch was darf ich eigentlich veröffentlichen oder teilen? Worauf muss ich achten? Wir klären auf.
Grundsätzlich darf man zunächst einmal nur Bilder hochladen, auf denen man selber abgebildet ist. Sollten sich andere Personen auf den Fotos befinden, dürfen diese nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden. Schließlich umfasst das sog. allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Bild. Das heißt, dass man vorher um Einverständnis fragen muss – auch dann, wenn die entsprechenden Personen auf der „Party“ womöglich noch freiwillig posiert haben. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Freunde oder Fremde handelt. Eine Bestätigung sollte bestenfalls sogar schriftlich erfolgen. Die Praxis sieht natürlich anders aus. Gerade in Bezug auf fremde Personen wird eine entsprechende Einholung kaum möglich sein. Deshalb darf man solche Fotos in der Regel auch nicht veröffentlichen.
Etwas anderes gilt aber, wenn es sich um eine öffentliche Versammlung handelt. Das kann zum Beispiel eine Demo, ein Konzert oder eine Sportveranstaltung sein. Man spricht gemeinhin von menschlichem Beiwerk. Alles andere wäre auch nicht praktikabel. Eine weitere Ausnahme gilt bei „Personen der Zeitgeschichte“, soweit sie von öffentlichem Interesse sind. Das heißt aber nicht, dass Prominente keine Privatsphäre haben. Vielmehr müssen auch hier entsprechende Grenzen gewahrt werden. Das Ausspähen in privaten Räumen ist also nicht erlaubt.
Wenn die abgelichteten Personen nicht wollen, dass ein Foto im Netz veröffentlicht wird, sollte man diesem Wunsch nachkommen. Anderenfalls riskiert man eine Unterlassungsklage – im schlimmsten Fall droht sogar Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das „Einbinden“ von Videos bzw. das Teilen solcher auf Facebook war rechtlich lange umstritten. Mit einer wegweisenden Entscheidung hat der EuGH (Europäischer Gerichtshof) diesem aber nun ein Ende gesetzt. Das Einbinden bzw. Teilen von Videos ist demnach erlaubt, wenn das Video auch schon rechtmäßig bei YouTube eingestellt worden war. Problematischer war aber die Rechtslage bei illegal eingestellten Videos. Hier hat der EuGH nun entschieden, dass es erlaubt sei, wenn sich das Video nicht an ein neues Publikum richtet und auch keine andere technischen Mittel zur Einbindung verwendet werden. Das ist bei YouTube praktisch immer der Fall. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Songs und Musikvideos.
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