Was zu tun ist, wenn die Airline den Flug annulliert und für sich selbst "außergewöhnliche Umstände" einfordert, um Ausgleichszahlungen verweigern zu können. Der Fachanwalt hilft Ansprüche geltend zu machen.
Annullierter Flug: Wann haben Fluggäste Anspruch auf Entschädigungszahlungen der Airline?
Wenn eine Flugverbindung gestrichen oder um Stunden vorverlegt wird, muss die Fluggesellschaft grundsätzlich eine Entschädigung zahlen, das regelt die Europäische Fluggastrechte-Verordnung. Anspruch auf Entschädigung kann auch bestehen, wenn Passagiere direkt umgebucht werden und das Recht auf Ausgleichszahlungen lässt sich noch bis zu drei Jahre nach der Annullierung einklagen.
Nach europäischem Recht sind Entschädigungen allerdings nur für Flüge möglich, die in einem EU-Land starten. Airlines mit Sitz in der Europäischen Union sind ebenfalls dazu verpflichtet, wenn die Maschine aus einem Drittstaat einfliegt und in der EU landet. Der Flugpreis spielt dabei keine Rolle, unter Umständen kann die Höhe der Entschädigungszahlung sogar den Ticketpreis übersteigen.
Streitpunkt „außergewöhnliche Umstände“
Bei Klagen von Fluggästen, deren Flug annulliert wurde, geht es selten um hohe Streitwerte. Trotzdem beschäftigt die Europäische Fluggastrechte-Verordnung regelmäßig die Gerichte. Knackpunkt sind hierbei oft die sogenannten außergewöhnlichen Umstände, die gesetzlich nicht klar geregelt sind. Führen diese zum Ausfall des Fluges, braucht die Airline keine Entschädigung zu leisten. Folglich versuchen die Fluggesellschaften regelmäßig, Forderungen mit Hinweis auf außergewöhnliche Umstände abzuwehren. Und obwohl der EuGH die unklare Rechtslage seit Jahren verbraucherfreundlich auslegt, passiert es immer wieder, dass Fluggäste ohne Rechtsvertretung eine ihnen zustehende Entschädigung nicht erhalten.
Grundsätzlich gilt: Außergewöhnlich sind Umstände und Ereignisse, die kein Teil der normalen Tätigkeit der Airline sind und darum von dieser nicht beherrscht werden können. Dazu gehören etwa extreme Wetterlagen oder Schäden durch Vögel. Anders sieht es bei technischen Problemen aus: Reifenpannen und Defekte am Trieb- oder Fahrwerk kann und muss die Fluggesellschaft beherrschen.
Rechtlich besonders schwer zu bewerten sind technische Problemen, die durch außergewöhnliche Umstände entstehen – zum Beispiel durch versteckte Fabrikationsfehler, Sabotage oder Terrorismus. Das Beherrschen solcher Vorkommnisse gehört nicht zum normalen Tätigkeitsgebiet einer Airline. Allerdings hat der EuGH in mehreren Urteilen darauf hingewiesen, dass jedes Luftfahrtunternehmen alle Maßnahmen ergreifen soll, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht trag- bzw. zumutbar sind.
Was tun, wenn die Airline wegen „außergewöhnlicher Umstände“ die Zahlung verweigert?
Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung geführt haben und dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um den Flugausfall zu verhindern. Hier werden aber oft nur schwache Argumente vorgebracht, die von einem Rechtsanwalt leicht zu widerlegen sind. Darum ist es immer ratsam, sich in einem solchen Fall anwaltlich vertreten zu lassen. Auch dann, wenn Sie die genauen Hintergründe des Flugausfalls nicht kennen, sollten Sie zuerst eine Ausgleichszahlung anfordern. Ihr Fachanwalt unterstützt Sie bei der Prüfung des Falles und beim Durchsetzen Ihrer Ansprüche.
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