Momentan herrscht Chaos an deutschen Flughäfen: lange Warteschlangen an Check-In-Schaltern, Flüge werden gestrichen und es kommt häufiger zu Gepäckverlust.
Dabei stellen sich rechtliche Fragen, wie: Werde ich entschädigt? Wenn ja, in welcher Höhe? An wen muss ich mich wenden? Und was kann mir noch zusätzlich alles erstattet werden? Die Antworten dazu finden Sie hier!
Laut den Fluggastrechten, die im Montrealer Übereinkommen geregelt sind, steht Passagieren bei Verlust ihres Koffers eine Entschädigung gegen die Fluggesellschaft zu. In Artikel 22 findet sich die Haftungshöchstgrenze. Diese liegt bei maximal etwa 1.500 €. Die Entschädigungssumme wird allerdings nicht pro Gepäckstück, sondern pro Person ausgezahlt.
„Oft verlangen die Airlines Nachweise über den Wert des verlorenen Kofferinhalts“, stellt Rechtsanwalt Markus Mingers klar. „Wenn Sie den Inhalt mittels Quittungen darlegen können, haben Sie bessere Chancen, Ihr Recht durchzusetzen.“
Kontaktieren Sie umgehend nach Bemerken des Gepäckverlusts – spätestens aber nach 7 Tagen – die betreffende Fluggesellschaft. Suchen Sie den jeweiligen Schalter der Airline am Flughafen auf und deklarieren Sie außerdem den verlorenen gegangenen Koffer bei der „Lost and Found“-Stelle. Ihnen wird dort ein Verlustprotokoll ausgehändigt, welches Sie ausfüllen müssen.
„Wir empfehlen Ihnen, eine Kopie des Protokolls sowie Ihres Flugticket mit der Registriernummer des Gepäckstückes gut aufzuheben. Wichtig ist auch eine schriftliche Meldung des Gepäckverlust, um die Entschädigung anschließend geltend zu machen“, so Mingers. „Kommt es nicht zum Kofferverlust, sondern lediglich zur Verpätung, sollten Sie den Schaden möglichst sofort bei der Airline anzeigen – jedenfalls innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck zur Verfügung gestellt worden ist.“
Bei einer Pauschalreise wird nicht die Fluggesellschaft, sondern der Reiseveranstalter in die Pflicht genommen. In der Regel werden dabei die Reisekosten pro Tag ohne Koffer um 15 % bis 50 % gemindert.
Zusätzlich dazu kann im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden geltend gemacht werden.
Neben der Entschädigung wegen Gepäckverlusts oder auch -verspätung können Fluggäste auch noch weitere Leistungen erhalten. Es steht Ihnen zusätzlich eine Erstattung der Kosten für die Beschaffung notwendiger Utensilien zu, wie etwa Hygieneartikel oder Wäsche. Manche Fluggesellschaften bieten sogar Notfallkoffer und entsprechende Artikel von Haus aus an.
„Bewahren Sie sämtliche Quittungen auf, um Ihre Ausgaben nachweisen zu können. Je nach Airline werden Ihnen 25 € bis 200 € der Kosten rückerstattet“, legt Rechtsanwalt Markus Mingers dar.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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