Nach zwei Jahren Pandemie sehnen sich wieder mehr Deutsche nach Urlaub: die Nachfrage in der Luftfahrtbranche ist sprunghaft gestiegen. Doch es fehlen sowohl den Fluggesellschaften, als auch Flughäfen Mitarbeiter, sodass ein chaotischer Flugsommer droht. Reisende müssen sich auf lange Warteschlangen an Check-In-Schaltern und Sicherheitskontrollen einstellen. Es ist auch mit Flugausfällen und -verspätungen zu rechnen.
Worauf muss ich im Vorfeld des Fluges achten? Welche Ansprüche stehen mir im Falle einer Flugstornierung zu? Und wann kann ich zusätzlich eine Ausgleichszahlung verlangen? Rechtsanwalt Markus Mingers gibt im Folgenden Auskunft über die Rechtslage!
Es werden in den nächsten Monaten lange Wartezeiten an Check-In-Schaltern und Sicherheitskontrollen an deutschen Flughäfen erwartet. Es soll zu Flugausfällen und -verspätungen kommen. Lufthansa und Eurowings haben für Juli bereits hunderte Flüge gestrichen. Grund dafür ist ein Mangel an Flugpersonal, das sich während der Pandemie andere Jobs gesucht hat beziehungsweise suchen musste.
„Wir empfehlen Reisenden über den Status ihres Fluges informiert zu bleiben“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers. „Verzichten Sie bei Kurzreisen auf Aufgabegepäck und sein Sie rechtzeitig am Flughafen. Sie sollten noch früher als sonst zum Flughafen fahren – mindestens zweieinhalb bis drei Stunden vor Abflug. Begeben Sie sich am Besten direkt nach dem Check-In zur Sicherheitskontrolle. Wenn möglich, checken Sie vorab online ein oder geben Sie Ihr Gepäck beim Vorabend-Check-In ab.“
Beachten Sie, dass, wenn Sie ihren Abflugtermin verpassen, Sie Ihren Anspruch auf Beförderung verlieren. Es handelt sich dabei um einen verbindlich vereinbarten Termin. Die Kosten des verfallenen Tickets können Sie nicht mehr zurückverlangen. In diesem Fall müssen Sie sich ein neues Ticket buchen und selbst bezahlen.
Liegt der Fall jedoch so, dass der Flug wegen langer Warteschlangen aufgrund von Personalmangel beim Check-In oder der Sicherheitskontrolle verpasst wird: In dem Fall kommt ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft, den Reiseveranstalter oder den Flughafenbetreiber nur dann in Betracht, wenn Sie sich rechtzeitig vor dem Abflug am Flughafen eingefunden haben. Es muss ein organisatorischer Fehler im Vorfeld des Check-In oder der Kontrolle vorliegen.
Da dies gesetzlich nicht geregelt ist, kommt es auf den Einzelfall an. Dokumentieren Sie am Besten den Zeitablauf und machen Sie Fotos von den einzelnen Situationen: etwa von der rechtzeitigen Ankunft am Flughafen, der Warteschlange im Terminal und der Anzahl der geöffneten Schaltern.
Sollte die Zeit zum Erreichen des Flugzeugs knapp werden, bitten Sie im Zweifelsfall darum, bei der Kontrolle vorgezogen zu werden. Andernfalls kann dem Reisenden ein Mitverschulden an dem Verpassen des Fluges vorgeworfen werden.
Eine Fluggesellschaft hat immer die Möglichkeit, einen Flug zu stornieren. Laut der EU-Fluggastrechteverordnung haben dann Reisende je nach Zeitpunkt einen Anspruch auf Erstattung und gegebenenfalls Schadensersatz. Die Verordnung ist für alle Flüge anwendbar, die innerhalb der Europäischen Union (EU) starten oder aber in der EU landen, soweit die Airline ihren Sitz in einem der EU-Mitgliedstaaten hat.
„Im Falle einer Stornierung haben Reisende ein Wahlrecht zwischen der vollständigen Erstattung des Ticketpreises und einer Umbuchung durch die Fluggesellschaft“, führt Rechtsanwalt Markus Mingers aus. „Wird Ihnen die Stornierung einige Tage vor Abflug mitgeteilt, sollten Sie prüfen, was für Sie lukrativer ist.“
„In der Regel bucht die Fluggesellschaft den Fluggast um. Eine Kostenerstattung macht dann Sinn, wenn Sie aufgrund des Preisabfalls kurz vor Abflug noch einen günstigeren Flug finden. Wenn Sie eigenständig den günstigeren Alternativflug buchen möchten, sollten Sie sich das Einverständnis der Airline holen, damit es bei der Erstattung keine Probleme gibt. Sind hingegen selbst recherchierte Alternativflüge deutlich teurer als der gestrichene Flug, empfehlen wir Ihnen, sich für eine Umbuchung zu entscheiden“, so Mingers.
Bei einer Flugstornierung im Rahmen einer Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter zuständig. Er muss sich um eine neue Flugverbindung kümmern, wobei sich der Reisepreis nicht erhöhen darf – selbst wenn der Veranstalter aufgrund der Streichung einen teureren Flug organisieren muss.
Die Ansprüche des Flugreisenden richten sich dabei gegen den Reiseveranstalter. Sie können die Minderung des Reisepreises oder auch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend machen.
Wer hingegen auf eigene Faust ein Hotel bucht, der muss im Falle einer Flugstornierung zahlen. Manche Geschäftsbedingungen von Ferienhaus- und Hotelbetreibern sehen aber trotzdem aus Kulanz eine Stornierung vor, sodass man sein Geld zurückverlangen kann.
Informiert Sie die Fluggesellschaft weniger als 14 Tage vor Abflug über eine Flugstornierung, so haben Sie neben dem Wahlrecht zwischen Erstattung und Umbuchung gegebenenfalls auch noch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von bis zu 600 €. Die Höhe ist vom konkreten Einzelfall abhängig.
Es handelt sich dabei um eine Art Ersatzzahlung für die in Kauf zu nehmenden Reise- und Unterkunftsänderungen. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Flug wegen außergewöhnlichen Umstände, wie etwa extrem schlechtes Wetter, gestrichen wurde.
„Zudem können Sie Betreuungsleistungen geltend machen, wenn Sie aufgrund einer kurzfristigen Stornierung am Flughafen auf einen Alternativflug warten müssen“, weist Rechtsanwalt Markus Mingers hin. „Das kann je nach Länge der Wartezeit von Verpflegung bis zu Hotelunterbringung beinhalten.“
Für weitere Fragen steht Ihnen die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zur Seite. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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