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Man hört sie öfter, als einem lieb ist: die Urlaubs-Horrorgeschichten. Von einer Verspätung des Fliegers, über eine Überbuchung, bis hin zu einem gestrichenen Flug. Da kann einem schon einmal die Lust auf das Reisen vergehen. Doch welche Entschädigungen stehen einem eigentlich im Fall der Fälle zu? Wir klären auf!
Seit 2005 regelt solche Angelegenheiten die EU-Verordnung. Grundsätzlich kann man sagen, dass dem Passagier bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, einem kurzfristigen Flugausfall oder einem fehlenden Platz trotz Buchung eine Ausgleichszahlung zusteht. Diese Zahlung beträgt 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro, je nach Flugstrecke. Das Geld erhält man allerdings erst durch das Einfordern bei der Airline.
Übrigens: Wenn die Fluggesellschaft Sie nicht mindestens zwei Wochen vor dem Flug über eine Streichung informiert hat, haben Sie ebenfalls Ansprüche auf eine Entschädigung. Dabei ist es egal, wo Sie die Reise gebucht haben. Grundlage dafür ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Mai 2017.
Erst bei der Öffnung der Türen! Dies entschied der EuGH in einem Fall zwischen Germanwings und einem Passagier. Germanwings war der Meinung, dass ein Flugzeug dann angekommen ist, wenn es die Landebahn mit den Rädern berührt. Da die Passiere jedoch mit geschlossenen Türen nur eingeschränkt kommunizieren können, entschied das Gericht für die Passiere.
Laut dem Amtsgericht in Hamburg ist dies nicht zwangsläufig notwendig. Die Begründung der Entscheidung: Eine Entschädigungszahlung ist ein Ausgleich für die durch die Verspätung entstandenen Unannehmlichkeiten. Dabei ist es nicht relevant, ob der Passagier im Endeffekt an Bord ist oder nicht.
Hierbei kommt es auf den Einzelfall an. In der Regel wird nur die Strecke des Fliegers berücksichtigt, der Verspätung hatte. Wenn jedoch im Falle eines Umstiegs der Folgeflug verpasst wird, muss diese Strecke ebenfalls dazugerechnet werden. Dies entscheidet oft zwischen 250 Euro und 600 Euro, da die Strecke über die Höhe der Ausgleichsentschädigung entscheidet.
Wenn das Flugzeug nach dem Umstieg verspätet war, bleibt die zuvor zurückgelegte Distanz außen vor.
Sie sollten immer zuerst die Fluggesellschaft selbst anschreiben und in Ihrer E-Mail oder Ihrem Brief die Forderung formulieren. Wenn diese Ihrem Anliegen nicht nachkommt, können Sie Ihre Rechte mittels Rechtsbeistand durchsetzen. Das Recht ist bei Verspätungen und Ausfällen in der Regel auf Ihrer Seite!
Ja, die gibt es! Wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, muss die Airline Ihnen nichts zahlen. Beispiel wären hier eine verzögerte Landeerlaubnis oder ein Sturm, weshalb der Flieger nicht abheben darf. Diese Fälle liegen außerhalb des Kontrollbereichs der Fluggesellschaften.
In der Regel gehören auch Streiks zu solchen Umständen, allerdings nur, wenn die Fluggesellschaft alles Mögliche versucht hat diesen zu verhindern. Ryanair, als aktuelles Beispiel, müsste die vom Streik betroffenen Passagiere entschädigen, da sie sich weigern in die Verhandlungen mit der Gegenseite zu gehen. Dadurch hat Ryanair nicht alles dafür getan, dass es nicht zum Streik kommt.
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