Bild: SS studio photography/ shutter stock.com
Seit Monaten wütet das Feuer in Australien und kann nicht gestoppt werden. Es herrscht Ausnahmezustand. Es kommt zu Evakuierungen und der Errichtung von Sperrzonen. Das Auswärtige Amt empfiehlt Urlaubern, betroffene Gebiete frühzeitig zu verlassen oder zu meiden.
Manche Urlauber reisen früher ab oder treten ihre Reise gar nicht erst an. Die Rechtslage ist unklar – es drängen sich viele Fragen auf. Wir werden sie im Folgenden für Sie beantworten!
Für Individualreisende sieht es schlecht aus: ein Rücktrittsrecht vom gebuchten Flug oder Hotel gibt es nicht. Wer sein Ticket zurückgeben möchte, muss auf die Kulanz der Anbieter sowie auf die individuellen Bedingungen und Verträge setzen.
Pauschalurlauber können sich im Regelfall nicht auf eine höhere Gewalt berufen. Reisezeitpunkt und -ort sind dabei maßgeblich. Urlauber haben ur dann die Möglichkeit, ohne Stornokosten von ihrem Reisevertrag zurückzutreten, wenn der Australien-Urlaub kurz bevorsteht und das Ziel der Reise direkt in betroffenen Gebieten liegt. Die Naturkatastrophe würde in diesem Fall die Reise erschweren, gefährden oder gar vereiteln.
Auf der anderen Seite hat auch der Veranstalter das Recht, die Reise aufgrund der verheerenden Brände absagen. Sie können dann Ihre Reise umbuchen, jedoch keinen Schadensersatz verlangen.
Wer bereits unterwegs ist, kann die Kündigung des Reisevertrags im Falle einer Naturkatastrophe bewirken. Der Veranstalter steht in der Pflicht, Sie dann so schnell wie möglich nach Hause zu fliegen. Mehrkosten trägt gegebenenfalls der Reiseveranstalter.
Darüber hinaus haben Urlauber, deren Reise aufgrund von unvermeidbaren Umständen abgebrochen werden muss, Anspruch auf Erstattung nicht genutzter Leistungen.
Kommt es durch die Brandgefahr zur Planänderung, sodass Teile des gebuchten Programms nicht durchgeführt werden, können Sie unter Umständen eine Preisminderung bekommen. Es liegt hier ein Reisemangel vor.
Wer als Pauschalurlauber seine Reise erst in einigen Wochen oder gar Monaten antritt, kann die Reise nicht kostenlos stornieren. Er muss hier mit Stornogebühren rechnen. Wird die Brandgefahr bis Reiseantritt eingedämmt und können Schäden beseitigt werden, besteht kein Grund, die Reise nicht anzutreten.
Wer darüber nachdenkt, eine Reiserücktrittversicherung abzuschließen, sollte davon absehen. Denn diese deckt in der Regel das Risiko des Reisenden ab. Die Versicherung greift etwa dann, wenn der Reisende erkrankt oder ein naher Angehöriger stirbt.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers die Frage, ob man die Reise wegen Terrorgefahr stornieren kann.
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