Die befristete Vergabe von Arbeitsverträgen ist heutzutage in diversen Wirtschaftsbranchen üblich, aus formalen oder inhaltlichen Gründen kann die vorgesehene Befristung seitens des Arbeitgebers jedoch scheitern. Ein aktuelles Urteil (Landgericht Hamm, Az.: 18 Sa 91/15) bestätigt die Sichtweise einer Arbeitnehmerin, die nach einer längeren Phase als Ersatzkraft in Schwangerschaft und Elternzeit keine Vertretungssituation mehr gegeben sah und erfolgreich einen unbefristeten Arbeitsvertrag einklagte.
Arbeitsvertretung während Elternzeit – der konkrete Sachverhalt
Im konkreten Fall klagte eine Arbeitnehmerin, die als Schwangerschaftsvertretung für eine ebenfalls befristete Kollegin fungierte. Die Kollegin stand nach beanspruchter Elternzeit, Mutterschutz für eine erneute Schwangerschaft und einer weiteren Elternzeit dem beklagten Unternehmen längere Zeit nicht zur Verfügung, ihr befristeter Vertrag wurde aus unternehmerisch verständlichen Gründen nicht verlängert.
Ihre Vertretung und die Klägerin des Prozesses hatte bereits zuvor einen befristeten Arbeitsvertrag gemäß § 21 BErzG unterschrieben, die Vertragslaufzeit ging gut vier Monate länger als bei der zweifachen Mutter. Sie war bereits zuvor mehrere Jahre beim Unternehmen befristet angestellt, vormals allerdings ohne Angabe eines Sachgrundes. Nachdem ihr Vertrag nach Ausführung ihrer Vertretungstätigkeit nicht mehr verlängert werden sollte, erhob sie eine Entfristungsklage. Nach ihrer Sichtweise lag wenigstens für die verstrichenen vier Monate keine Vertretungssituation mehr vor, was kein Sachgrund mehr für die Befristung vorlag.
Urteil und Sichtweise des Landgerichts
Bereits das zuständige Amtsgericht gab der Klägerin recht, in der Berufung bestätigte das Landgericht Hamm ihre Sichtweise. Die Befristung von Arbeitsverträgen ohne Sachgrund ist gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG maximal innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren und bei höchstens drei Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der vermeintlichen Vertretungsarbeit vier Jahre beim gleichen Unternehmen tätig war, musste für die Befristung folglich ein Sachgrund vorliegen.
Eine solche Sachgrundbefristung sah das Gericht ab dem Zeitpunkt nicht mehr gegeben, seit der ebenfalls befristete Arbeitsvertrag der erneut wegen Elternzeit ausgeschiedenen Mutter ausgelaufen war. Die Elternzeit als Sachgrund konnte für die Zeitspanne von vier Monaten nicht mehr angegeben werden, so dass die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes absolut rechtens ist.
Das Gericht gestand dem Arbeitgeber in seinem Urteilsspruch eine kurze Übergangszeit zu, die Befristung muss somit nicht gleich ab dem ersten Arbeitstag nach Entfallen des Sachgrundes gefürchtet werden. Da im konkreten Fall jedoch mehr als vier Monate zwischen dem Wegfall des Sachgrundes und dem Ende des vermeintlich befristeten Arbeitsvertrags vorlagen, wertete das Landgericht den Umstand als fehlerhafte bzw. unzureichende Personalplanung.
Als Arbeitgeber und -nehmer Rechtssicherheit gewinnen
Der obige Sachverhalt stellt keinen Einzelfall in der deutschen Wirtschaftslandschaft dar. Zudem muss eine Vertretung in Elternzeit nicht der einzige Sachgrund sein, der plötzlich entfallen kann und aus einem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes macht. Wir empfehlen beiden Seiten, sich rechtzeitig mit der eigenen Rechtssicherheit auseinanderzusetzen.
Für Arbeitgeber bieten wir eine umfassende Hilfe für die hieb- und stichfeste Gestaltung von Arbeitsverträgen, unabhängig von einer potenziellen Befristung und den hierbei angegebenen Sachgründen. Für befristete Arbeitnehmer kann es lohnen, den Vertrag bei Ankündigung einer ausbleibenden Verlängerung durch uns prüfen zu lassen. Möglicherweise sorgen Formfehler oder ein fehlender Sachgrund dafür, zeitnah von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu profitieren!