Formularmäßige Widerrufsbelehrungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen, unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle durch die obergerichtliche Rechtsprechung mit der Folge, dass sich viele von Banken und Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrungen als unwirksam erweisen und der weiteren Konsequenz, dass dem betroffenen Verbraucher ein unbefristetes, unverjährbares Widerrufsrecht zusteht. Bei vielen Kreditverträgen lohnt sich die Überprüfung der Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen durch einen kompetenten Rechtsanwalt, der die verwendeten Widerrufsklauseln im Lichte der obergerichtlichen Rechtsprechung bewertet.
Die Inhaltskontrolle formularmäßiger Widerrufabekehrungen in Verbraucherkreditverträgen
Verbraucherschutzverbände weisen immer wieder darauf hin, dass viele in den Jahren 2002 bis 2014 abgeschlossene Verbraucherkreditverträge unwirksame Widerrufsbelehrungen enthalten. Bei Verträgen, die nach Einführung des gesetzlichen Widerrufsrechts im November 2002 abgeschlossen wurden können sich in solchen Fällen Bank- und Sparkassenkunden noch heute durch Widerruf von einem belastenden Vertrag lösen, da eine unwirksame Widerrufsbelehrung dazu führt, dass das Widerrufsrecht unbefristet erhalten bleibt und auch nicht der Verjährung unterliegt, Wenn Sie sich von einem solchen Vertrag lösen möchten, ist es empfehlenswert, den fachkundigen Rat enes auf das Verbraucherkreditrecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen, der die Wirksamkeit der Sie betreffenden Widerrufsklausel überprüft.
Beispiele unwirksamer Widerrufsklauseln
1.
Die von Genossenschaftsbanken und der Bausparkasse Wüstenrot in älteren Darlehensverträgen gebräuchliche Formulierung zum Anbruch der Widerrufsfrist „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden“ entspricht nach bundesgerichtlicher Beurteilung nicht hinreichend den Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung, da diese hinsichtlich des Fristbeginns von der amtlichen Musterbelehrung in den Fassungen der Jahre 2002 bis 2010 abweiche und für den Verbraucher nicht ersichtlich sei, ob die Widerrufsfrist bereits mit dem Erhalt des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Darlehensangebots oder erst mit dem Erhalt der unterzeichneten Vertragsurkunde beginne (BGH, Url. v. 10.03.09, Az.: XI ZR 33/08). Hier billigte der BGH dem Kreditkunden ein unbefristetes Widerrufsrecht zu.
2.
Die in vielen, oft aus den Jahren 2006 bis 2008 stammenden – Kreditverträgen der Sparkassen, der damaligen Dresdner Bank und der ING DiBa – vorkommende Vorgabe zur Berechnung der Widerrufsfrist „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ wird vom BGH in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 09.12.09, VIII ZR 219/08, vom 01.12.10, VIII ZR 82/10, vom 02.02.11, VIII ZR 103/10 und vom 28.06.11, XI ZR 349/10) für unwirksam gehalten, da nicht konkret ersichtlich sei, wann die Widerrufsfrist tatsächlich beginne.
3.
Auch die von der ING DiBa verwendete Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, nicht jedoch bevor uns die von Ihnen unterzeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist“ wurde vom BGH mit Mangel an Bestimmbarkeit der Fristbeginns für unwirksam gehalten (Urt. v. 24.03.09, XI ZR 456/07).. Gleiches gilt für die von der ehemaligen Dresdner Bank genutzte Bezugnahme auf § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (OLG Düsseldorf Beschl. v. 03.07.14, I-14 U 59/14) und für unklare bzw. einseitig nur die Verbraucherpflichten nennende Regelungen bezüglich der Erstattung gezogener Nutzungen bzw. des Wertersatzes im Widerrufsfall (BGH, Urt. v. 12.04.07, VII ZR 122/06).