Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass das deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht gegen EU-Recht verstößt.
Dieses diskriminiere die Bewohner anderer EU-Mitgliedsstaaten.
Es wurde daher am 14.03.2011 der zweite Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die BRD beschlossen.
Sollte Deutschland nunmehr binnen 2 Monaten keine zufriedenstellende Antwort geben, entsteht die Möglichkeit, dass die BRD beim Europäischen Gerichtshof verklagt wird.
Hintergrund ist, dass nach Deutschem Recht in Deutschland ansässigen Deutschen je nach Verwandtschaftsgrad ein Freibetrag hinsichtlich der Erbschaftssteuer in Höhe von
500.000,00 € gewährt wird.
Dagegen besteht ein Freibetrag bei der Erbschaftssteuer von lediglich 2.000,00 €, wenn sowohl der Erblasser als auch der Erbe ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der BRD haben.
Dies gilt entsprechend für die Schenkungssteuer.
Diese Bestimmungen könnten im Ausland ansässige Deutsche davon abhalten, in Deutschland zu investieren.
Wenn Sie weitere Fragen zum Familienrecht oder Erbrecht haben, können Sie sich hier gerne an Ihre Rechtsanwälte aus Jülich wenden.
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