Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte eingetragener Lebenspartner gestärkt. Auch diese dürfen künftig das Kind ihrer Partner adoptieren, auch wenn es sich nicht um ein leibliches Kind handelt. Damit erlauben die Richter die sogenannte Sukzessivadoption. Bisher war es nur Eheleuten möglich, das nicht leibliche Kind ihres Partners zu adoptieren.
Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt
sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).
Weitere Informationen zum Familienrecht finden Sie hier.
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