Wenn man in der Großstadt lebt, findet man eher schlecht als recht einen passenden Parkplatz und man greift vielleicht schon mal eher zum Falschparken. Doch was droht einem denn, wenn man ein anderes Auto zuparkt, beziehungsweise was kann man machen, wenn man selbst zugeparkt wird? Vor allem in Hamburg, München, Berlin, etc. haben die Leute Probleme dabei, einen Parkplatz zu finden. Ein Parkplatz, direkt vor der Tür, grenzt an ein Wunder. Daher kann es schon mal passieren, dass man beim Parken etwas kreativer wird. Der Parkplatzkampf resultiert nach dem ADAC daraus, dass es zu wenig Parkplätze in Innenstädten gibt. Deshalb parken viele Autofahrer in zweiter oder sogar dritter Reihe, parken Einfahrten zu oder so nah an einem anderen Auto parken, dass man nur aussteigen kann, indem er mit seiner Autotür an das benachbarte Auto stößt.
Doch was kann man als derjenige tun, dem die Einfahrt zugeparkt wird? Oder wenn das Einsteigen ins eigene Auto durch ein anderes unmöglich gemacht wurde? Ganz einfach: Erstmals ruhig bleiben! Zwar gibt es rechtlich gesehen, keinen vorgeschriebenen Mindestabstand, den man mit seinem Auto zu einem anderen geparkten Auto einhalten muss. Vom Fahrlehrerverband wird jedoch ein Mindestabstand von 50 Zentimetern empfohlen. Denn nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt, dass man mit seinem Auto keinen anderen Verkehrsteilnehmer „geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird“ (§ 1, Abs. 2, StVO). Sollte der Besitzer des behindernden Autos jedoch nicht auftauchen, sollte man die Polizei oder das Ordnungsamt einschalten. Diese sind dann in der Position, notwendige Maßnahmen zu veranlassen. Zum Beispiel das Abschleppen des Fahrzeuges oder das Anbringen einer Haltefeststellung. Wovon definitiv abzuraten ist, selbst einen Abschleppdienst zu rufen! Denn der Abschleppdienst fordert die angefallenen Kosten erstmals von dem Auftraggeber. Außerdem ist es im Anschluss schwer zu beweisen, wer wen letztendlich zugeparkt hat!
Wenn jedoch die eigene Einfahrt beispielsweise der Garage durch ein parkendes Auto blockiert wird, stellt sich das Problem anders dar. Hierbei wird nämlich unterschieden, ob das Auto auch auf dem eigenen Grundstück steht oder auf öffentlichem Grund. Falls das Auto auf dem Privatgrundstück steht, liegt es beim Hausbesitzer, was er machen möchte. Er kann selbst das Abschleppen veranlassen oder die Polizei oder das Ordnungsamt informiert. Dann setzen sie sich mit der Sache auseinander. Wenn der Eigentümer sich dazu entschließt eigenständig den Abschleppdienst ruft, muss er jedoch in Vorleistung gehen! Ist es jedoch öffentlicher Grund, auf dem das behindernde Auto steht, sollte der Eigentümer besser die Polizei oder das Ordnungsamt alarmieren!
Abgeschleppt kann man auch werden, wenn man durch das Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich. Dadurch kann beispielsweise die Müllabfuhr an ihrer Arbeit behindert werden. Vor allem wenn man wichtige Rettungswege versperrt, droht es, abgeschleppt zu werden! Auch geht der Fahrer ein Risiko ein, wenn die markierte Parklücke zu klein für das eigene Auto ist. Wenn man auf dem markierten Parkplatz steht, aber mit der Schnauze oder dem Heck auf die Straße herausragt, kann man abgeschleppt werden.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar.
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