Im Schilderwald auf Deutschlands Straßen ist es hin und wieder schwierig herauszufinden, ob ein Parkplatz nutzbar ist oder ein Verbotsschild irgendwo doch zum Falschparken führt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Behörden in der Schuld.
Das jüngste Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichtes erfreut nicht nur den ADAC: Halteverbotsschilder müssen sichtbar aufgestellt werden, dies gilt besonders für Kurzzeit-Schilder, die das Parken einschränken könnten. Ist nicht sichergestellt, dass die Verbotsschilder oder Hinweise zu eingeschränktem Halteverbot gut sichtbar sind, können Autofahrer nicht für ihr Falschparken zur Verantwortung gezogen werden.
Es gibt keine Pflicht für Autofahrer Verbotsschilder aktiv zu suchen, sofern kein Anlass besteht. Das bedeutet: Sind die Verbotsschilder, die Parkplätze kurzzeitig einschränken, parallel zur Fahrtrichtung oder zu niedrig aufgestellt, können parkende Autofahrer nicht belastet werden.
Im Urteil des BVerwG heißt es nun, dass ein Kraftfahrer gemäß § 1 StVO, der die Sorgfalt des Autofahrers voraussetzt, neben ungestörter Sichtverhältnisse während des Fahrens und bei einem Überblick nach dem Aussteigen erkennen können muss, ob ein Verbot für die gewählte Parklücke besteht. Nachschau oder gar ein Suchen von möglichen Beschränkungen liegt nicht in der Pflicht des Autofahrers.
Bereits das Oberverwaltungsgericht hatte 2010 in einer Klage zulasten eines Autofahrers entschieden. Dieser sollte die Abschleppgebühren von 125 Euro selber tragen, da Verbotsschilder eindeutig auf eine Beschränkung in der Straße hingewiesen hatten. Diese Parkplatz- und Verbotsschilder seien allerdings nicht auf Anhieb zu sehen gewesen. Mit dieser Argumentation gewann der Mann allerdings das Oberverwaltungsgericht nicht.
Mit dem jüngsten Urteil gaben die Richter dem damaligen Kläger jetzt Recht und benannten dabei den sog. Sichtbarkeitsgrundsatz. Dieser bestimmt eben jene Pflicht der Behörden eines gut sichtbaren und bekanntgemachten Verbotes bezüglich Haltens oder Parkens in einer Straße.
Bei Fragen oder Problemen mit der StVO können Sie gerne zu uns kommen. Wir beraten Sie gerne und umfänglich im Verkehrsrecht — auch bei Falschparken haben wir eine Lösung für Sie! Kontaktieren Sie uns unter der 02461 / 8081.
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