Bild: Ansebach / shutterstock.com
Schnell auf privatem Boden geparkt, gemerkt, dass es jemanden stören könnte und dann die Handynummer in die Windschutzscheibe geklemmt. — Wenn was ist, kann man mich ja anrufen! So denken viele, was viele aber nicht wissen ist, dass auch die simulierte Erreichbarkeit nicht vorm Abschleppen schützt. Wir klären alles zum neuesten Urteil zum Falschparken!
Mit der Handynummer in der Windschutzscheibe versprechen sich viele Fahrer, die sich bewusst durch Falschparken strafbar machen, dass sie im Notfall — also bei Parkplatzproblemen — angerufen werden, um das schlimmste zu verhindern. Werden die hinterlassenen Kontaktdaten dann doch ignoriert, spekulieren viele auf eine Erstattung der Abschleppkosten.
Das AG München urteilte zuletzt in einem Fall, der genau den beschrieben Sachverhalt zeigte: Ein Mann parkte auf einem Privatparkplatz und hinterließ für den Fall der Fälle dem Eigentümer seine Handynummer in der Windschutzscheibe. Klage reichte der Mann dann u.a. auf Erstattung der Abschleppkosten ein, als er trotz seiner Rufnummer abgeschleppt wurde — niemand rief ihn zuvor an. Das geht ja wohl nicht, oder doch?
Das Urteil: Zugunsten der Eigentümerin! Sie war nach richterlicher Entscheidung vollkommen im Recht, den Wagen auf ihrem Grundstück abschleppen zu lassen und sei darüber hinaus auch nicht dazu verpflichtete Abschleppkosten zu erstatten. — Sie sei nicht verpflichtet eine Nummer anzurufen, dessen Empfänger und damit Halter des PKW sie nicht kenne.
So gut gemeint der Zettel mit der Handynummer oder einer Notiz auch sei, es gibt keine Verpflichtung für Betroffene die Nummer auch tatsächlich zu wählen, um schlimmeres zu verhindern. — Schon gar nicht, wenn aus dem Zettel nicht einmal hervorgeht, ob sich der Halter in der Nähe befindet. Wichtig ist beim Falschparken vor allem die Verhältnismäßigkeit. Diese wurde im vorliegenden Fall nicht verletzt, sodass die Abschleppkosten beim Fahrzeughalter hängenblieben.
Handynummer schützt also vor Abschleppwagen nicht — vor dem Falschparken sollte also nochmal eine Ehrenrunde stehen, um einen geeigneten Parkplatz zu finden, der keine Handynummer als Hinweis braucht. Wer auf privatem Boden falsch parkt, muss also schwer aufpassen!
Handelt es sich aber um einen öffentlichen Parkplatz, sieht die Lage schon wieder anders aus. Hier muss erst geklärt werden, ob das Abschleppen beim Falschparken verhältnismäßig gewesen ist. Aber wie in den meisten Fällen entscheidet oft der Einzelfall!
Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer unterstützen Sie gerne bei Fragen & Problemen zum Verkehrsrecht. Abgeschleppt & nun erwarten Sie hohe Kosten? Wir klären die Sachlage für Sie & bewerten Erfolgschancen in Ihrem Fall. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 02461 / 8081 — nutzen Sie unsere kostenlose, telefonische Ersteinschätzung!
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