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Ein Fahrverbot kann aus unterschiedlichen Gründen ausgesprochen werden. Etwa, weil man zu schnell gefahren ist oder unter Alkohol- oder sogar Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug bedient hat. Doch kann man gegen ein Fahrverbot angehen und wie wird es überhaupt ausgesprochen? Auf diese und weitere Fragen haben wir die Antwort!
Im Allgemeinen kann das Fahrverbot auf zwei Arten ausgesprochen werden. Entweder wird es mit einem Bußgeldbescheid verhangen oder per Gerichtsurteil! Zu schnelles Fahren gilt in dem meisten Fällen als Ordnungswidrigkeit, demnach wird ein Fahrverbot meistens per Bußgeldbescheid ausgesprochen. Wie das Verbot aber letztendlich verhängt wird, hängt von dem eigentlichen Vergehen und von dessen Folgen ab! Zum Beispiel wird Rasen mit einem einfachen Bußgeld oder einem Bußgeld mit Fahrverbot geahndet, je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung. Wenn durch zu schnelles Fahren jedoch eine Person bei einem Unfall zu schaden kommt, kann das Vergehen vor Gericht landen, weil es sich hierbei um fahrlässige Körperverletzung handelt! Wenn man dann Verurteilt wird, verhängt das Gericht das Fahrverbot. Wenn man jedoch alkoholisiert angehalten wird, wird das Vergehen als Straftat geahndet und kann demnach vor Gericht landen.
Ab wann das Verbot rechtskräftig ist, hängt davon ab, wer das Fahrverbot verhangen hat. Bei einem Verbot, das von einem Gericht ausgesprochen wurde, erreicht es dann seine Rechtswirksamkeit, wenn auch das Urteil rechtskräftig ist. Der genaue Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit hängt also davon ab, ob die Verteidigung oder der Staatsanwalt noch Rechtsmittel einlegen können. Durch das Aussprechen eines Fahrverbots mit Bußgeldbescheid ist es jedoch ab dessen Zustellung rechtskräftig!
Die Vollstreckung hat meist die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeldbehörde in der Hand, die das Verbot ausgesprochen hat. Die Abgabestelle ist meist auf dem Bescheid notiert! Ansonsten kann man den Führerschein an jeder Polizeistelle abgeben. Der Führerschein muss nämlich von der Polizei angenommen und weitergeleitet werden! Man kann die Fahrberechtigung sowohl mit der Post verschicken oder auch persönlich abgeben. Wenn der Führerschein jedoch verschickt wird, sollte im Begleitschreiben die vollstreckende Behörde und das Aktenzeichen genannt werden! Achtung: Erst wenn die Fahrberechtigung wirklich in Verwahrung ist, beginnt die Frist zu laufen! Deshalb sollte man den Führerschein lieber persönlich abgeben! Denn mit der persönlichen Abgabe beginnt die Frist direkt zu laufen. Wenn der Führerschein jedoch verschickt wird, läuft die Frist nämlich nicht ab dann, wann der Brief abgeschickt wurde, sondern erst dann, wenn der Brief bei der Behörde eingegangen ist!
Wann man den Führerschein abgeben muss, hängt davon ab, ob man Erst- oder Wiederholungstäter ist! Wenn man kein anderes Fahrverbot in den zwei Jahren vor dem aktuellen Vergehen bekommen hat, gilt man als Ersttäter! Ersttäter müssen innerhalb von vier Monaten den Führerschein abgegeben haben. Die Frist diesbezüglich beginnt am Tag, an dem das Verbot wirksam ist! Berufstätige Leute können sich beispielsweise für den Zeitraum des Fahrverbots Urlaub nehmen! Für Wiederholungstäter gilt jedoch, dass der Führerschein noch am selben Tag abgegeben werden muss, an dem das Verbot rechtskräftig ist.
Das Fahrverbot kann übrigens nicht gesplittet werden! Nach dem Verkehrsrecht muss man das Fahrverbot in einem Stück ableisten. Sonst habe die Strafe beispielsweise für den Raser keinen unangenehmen Effekt! Die Strafe soll nämlich unter anderem einen erzieherischen Zweck erfüllen und das tue sie nicht, wenn man die Strafe aufteilen könnte.
Im Normalfall geht das nicht! Es gibt jedoch ausnahmen bei denen ein Raser Erfolg hatte!
Erstmals muss man beachten, dass man rechtzeitig Einspruch erhebt! Die dafür vorgesehene Frist beträgt 14 Tage. Man muss sich also innerhalb von zwei Wochen gegen ein Fahrverbot wehren, sonst hat man gar keine Chance auf ein Umgehen des Verbots. Die meisten Gerichte sind, was Fahrverbote angeht, sehr streng! Das Verbot kann nur dann umgangen werden, wenn man als Verkehrssünder auf seinen Führerschein angewiesen ist, etwa wegen dem Beruf. Wenn es keine andere Möglichkeit gibt, dass Problem anders zu kompensieren, kann das Fahrverbot gegebenenfalls umgangen werden!
Was man niemals machen sollte ist, trotz des Fahrverbots zu fahren! Wenn man dies jedoch trotzdem macht, begeht man eine schwere Verkehrsstraftat, welche mit einer Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann. Außerdem kann ein weiteres Fahrverbot als Nebenstrafe ausgesprochen werden oder die Fahrerlaubnis sogar gänzlich entzogen werden!
Dabei wird zwischen einem einfachen Fahrverbot und einem Führerscheinentzug differenziert!
Wenn nur ein einfaches Fahrverbot ausgesprochen wurde, wird nur das Dokument eingezogen. Grundsätzlich behält man die Erlaubnis zum Fahren jedoch weiterhin. In diesem Fall erhält man den Führerschein in fast allen Fällen nach Ablauf des Verbots zurück!
Wenn es sich jedoch um einen Führerscheinentzug handelt, wird die eigentliche Erlaubnis zum Autofahren entzogen! Um in diesem Fall den Führerschein wieder zu erhalten, muss man einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Dieser Antrag wird meist eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, bevor man den Führerschein zurück erhalten kann.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8180 erreichbar!
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