Bild: Monkey Business Images/ shutterstock.com
Manchmal passiert es leider: ein Malheur in der Mietwohnung! Eine Kündigung des Mietvertrags ist dabei dennoch nicht immer zulässig. Das Amtsgericht München hat sich mit dem Schaden einer Wasserleitung beschäftigt und ein Urteil gefällt. Wo die Grenze zur unzulässigen Kündigung liegt, erklären wir im Folgenden!
Im vorliegenden Fall vor dem Amtsgericht (AG) München hatte ein Bekannter der Mieter neue Sockelleisten anbringen wollen und dazu Dübel verwendet, die drei Zentimeter in die Wand ragten. Beim Bohren der Löcher wurde allerdings die Hauptwasserleistung getroffen, die hinter der Wand verlief. Der entstandene Wasserschaden beläuft sich in Höhe von rund 7400 €.
Die Vermieterin kündigte ihnen mit der Begründung, es sei vorab nicht überprüft worden, ob an der Stelle Leitungen verlaufen. Laut den Mietern sei dies jedoch nicht möglich gewesen.
Nach Urteil des AG München stelle das versehentliche Anbohren der Wasserleitung nicht zwingend einen Kündigungsgrund dar. Die Verursachung eines Wasserschadens sei nicht automatisch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung – auch dann nicht, wenn der Schaden erheblich ist.
Grundsätzlich dürfen Vermieter unbefristete Mietverträge nur dann kündigen, wenn der Bewohner die Miete unpünktlich zahlt oder andere Pflichten nicht erfüllt, wie zum Beispiel das sorgsame Umgehen mit fremden Eigentum.
Das AG München gab den Mietern Recht. Da diese höchstens fahrlässig gehandelt haben, sei die Kündigung nicht gerechtfertigt. Zudem übernehme nicht die Vermieterin, sondern die Versicherung den finanziellen Schaden. Dass die Regulierung durch die Versicherung Zeit beanspruche, könne den Mietern nicht angelastet werden.
Es wurde festgestellt, dass der Verlauf der Wasserleitungen untypisch und von außen nicht erkennbar war. Somit könne hier lediglich von einer einfachen Fahrlässigkeit ausgegangen werden.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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