Bild: Wachiwit/ shutterstock.com
Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am vergangenen Donnerstag geht hervor, dass Online-Dienste wie etwa Facebook dazu verpflichtet werden könne, Hassposts weltweit zu suchen und zu löschen. Dazu zählen auch rechtswidrigen Beleidigung nach weiteren wortgleichen oder ähnlichen Äußerungen. Nähere Informationen zum vorliegenden Fall erfahren Sie im Folgenden!
Die Grünen-Chefin Eva Glawischnig hatte gegen den US-Konzern geklagt, nachdem auf einer Facebook-Seite beleidigende Äußerungen gegen sie gepostet worden waren. Auf der Facebook-Seite wurde Glawischnig im Zusammenhang mit der Flüchtlingspolitik als „miese Volksverräterin“ bezeichnet. Es wurden ebenfalls andere Beleidigungen gepostet.
Das ist aber nicht der erste Fall. Bereits seit 2017 ging Glawischnig mit einer Musterklage gegen Facebook vor. Es handelte sich dabei um anders formulierte aber sinngleiche Beleidigungen.
Untere Instanzen gaben der Grünen-Chefin recht, sodass Facebook in Österreich den Zugang zu dem ursprünglich geposteten Beitrag sperrte. Der oberste Gerichtshof beschäftigte im vorliegenden Fall die Frage, ob und in welcher Form Facebook weltweit aktiv werden muss. Dazu riefen die österreichischen Richter den EuGH an, festzustellen, ob eine Löschung wortgleicher und sinngleicher Beleidigungen mit der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vereinbar wäre.
Die Richtlinie besagt, dass Host-Provider – etwa Betreiber eines Online-Netzwerks wie Facebook – keine Verantwortung für von den Nutzern veröffentlichte Informationen tragen. Aber Vorsicht: nur bis sie auf deren Rechtswidrigkeit hingewiesen werden! Gleichzeitig kann ein Host-Provider gemäß der Richtlinie nicht generell verpflichtet werden, bei ihm gespeicherte Informationen permanent zu kontrollieren oder gar aktiv nach rechtswidrigem Posts zu suchen.
Nach Auffassung der Luxemburger Richter des EuGh können Online-Netzwerke gerichtlich unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung gegeben hat, verpflichtet werden, als rechtswidrig eingestufte Beleidigungen zu löschen bzw. zu sperren. Eine Schwierigkeit ergibt sich bei sinngleichen Kommentaren: diese müssten ähnlich genug sein, dass sie mit Hilfe automatisierter Techniken und Mittel zur Nachforschung erkannt und herausgefiltert werden können.
Das Urteil stellt eine gute Nachricht für Opfer beleidigender Kommentare sozialer Online-Netzwerke dar. Auf diese Weise kann deren Position gestärkt werden.
Unter Anwendung relevanten internationalen Rechts ist eine weltweite Löschung tatsächlich denkbar. Der Generalanwalt des EuGH gab bereits an, dass das EU-Recht der Veranlassung zur weltweiten Löschung eines Posts nicht entgegensteht. Dementsprechend wäre es auch zulässig, wortgleiche Beiträge anderer Nutzer zu löschen zu lassen. Die Suche nach sinngleichen Beiträgen sei jedoch auf jenen Nutzer zu beschränken, der die ursprünglich beanstandete Beleidigung verbreitet hatte.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video klärt Rechtsanwalt Markus Mingers, wie Sie sich gegen Hasskomentare zur Wehr setzen können.
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