Bild: GaudiLab / shutterstock.com
Der EuGH entschied, dass der Bund zur Verfolgung von Hacker-Angriffen Protokolldaten von Besuchern seiner Internetseiten unter bestimmten Voraussetzungen speichern darf.
Bei den meisten Internetseiten vom Bund werden die IP-Adressen noch nach dem Besuch gespeichert, wobei es sich um dynamische IP-Adressen handelt. Anders als bei einer statischen IP-Adresse wird die IP-Adresse für jede Internetnutzung neu zugeteilt. Die dynamische IP-Adresse wird vom Zugangsprovider zugeteilt und der Internetnutzer ist vom Provider dadurch identifizierbar.
Eine statische IP-Adresse bleibt dagegen bei jeder Verbindung mit dem Internet unverändert. Nach Meinung des Bundesdatenschutzbeauftragten liegt bei statischen IP-Adressen ohnehin ein datenschutzrechtlicher Personenbezug vor und ist daher auch kein Gegenstand des Verfahrens.
Das Verfahren wurde unter anderem eingeleitet, weil befürchtet wird, dass der Staat Profile von Besuchern staatlicher Websites anlegt. Hierbei könnten sehr vertrauliche und persönliche Daten gespeichert werden, die ungern Preis gegeben werden.
Darüber hinaus erklärte der EuGH Beschränkungen des Telemediengesetzes für nicht zulässig, wonach personenbezogene Daten wie IP-Adressen für Abrechnungszwecke gespeichert werden. Nach EU-Recht sei vielmehr erlaubt, derartige Daten z.B. zur Missbrauchsbekämpfung zu sichern.
Nun ist der Gesetzgeber gefordert, das Telemediengesetz an die Vorschriften des EuGH hin anzupassen.
Die neue Vorschrift soll eine Datenspeicherung lediglich für die vom Gericht erlaubten Gründe und nur für einen notwendigen Zeitraum ermöglichen. Demnach sollen IP-Adressen nicht länger als eine Woche gespeichert werden.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zeigte sich erfreut, dass der Gerichtshof die Interessen des Bundes an der Sicherheit ihrer Internetseiten berücksichtigt habe. „Das Urteil räumt Betreibern von Webservern somit die Möglichkeit ein, ihre Systeme gegen Cyber-Angriffe zu schützen“, erklärt das BSI.
Dieses Urteil hat auch wesentliche Auswirkungen bezüglich der Datenspeicherung von Anbietern wie Google oder Amazon, die IP-Adressen von ihren Internetseiten-Besuchern speichern. Diese müssen sich ebenfalls nach den neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben des EuGH richten.
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