Bild: sebra / shutterstock.com
Arbeitnehmer haben es oft nicht leicht: Der Chef spioniert, führt Protokoll und am Ende gibt’s die Kündigung. Über einen Messenger Kundenanfragen beantwortet und nebenbei auch mit der Liebsten.
Das geht nach Ansicht des Chefs natürlich nicht und kündigt dem Angestellten. Nun stärkt der EuGH für Menschenrechte aber die Rechte von Arbeitnehmern!
Spionage am Arbeitsplatz, Protokollieren von elektronischer Kommunikation: Ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre, bewertet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Eine Entlassung aufgrund privater Internetnutzung am Arbeitsplatz sei rechtswidrig. Ferner heißt es, die Überwachung der elektronischen Kommunikation von Arbeitnehmern verstoße gegen das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
— Art. 2 GG (Grundgesetzes)
Ein rumänischer Ingenieur hatte seine berufliche E-Mail-Adresse u.a. zu privaten Zwecken genutzt. Nach dreijähriger Tätigkeit für sein Unternehmen erhielt er seine Kündigung samt Protokoll über die verfassten E-Mails aus einer Woche, die sowohl berufliche als auch private Nachrichten darlegten.
Zuvor sei im Unternehmen kommuniziert worden, dass bereits andere Angestellte aufgrund privater Telefon, Internet und Kopiernutzung ihre Entlassung erhalten hatten. In Rumänien urteilte man allerdings zugunsten des Unternehmens: Man habe im Rahmen des geltenden Arbeitsrecht entschieden und gehandelt sowie über interne Regeln belehrt.
Entgegen der Bewertung der rumänischen Justiz wies der EuGH darauf hin, dass nicht hinreichend Prüfung stattfand, ob der Angestellte im vorliegenden Fall über die Kontrolle seines Mail-Verkehrs bzw. über das Ausmaß dieses Eingriffs informiert worden war. Auch blieb außer Acht, ob eine so ausführliche Überwachung überhaupt gerechtfertigt war. — Nach Auffassung des EuGH standen hier die Interessen des Unternehmens gegen das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers.
Grundlage einer Entlassung ist nach Auffassung des EuGH nicht das vollständige Unterbinden sozialen oder privaten Lebens. Arbeitnehmer haben auch Am Arbeitsplatz das Recht auf Privatleben bzw. die Vertraulichkeit der privaten sowie beruflichen Korrespondenz. Eine Einschränkung dürfe nur im Rahmen der Notwendigkeit eingeschränkt werden und auch nur dann, wenn Grund zum Anlass besteht so ausführlich in die Privatsphäre seiner Arbeitnehmer einzugreifen.
In 47 Mitgliedsländern des Europarats könnte die jüngste Entscheidung des EuGH nun zu einer immensen Beeinflussung der Rechtsprechung führen. Es ist nun rechtlich sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Mitarbeiterüberwachung bzw. zur Überwachung der Internet-Nutzung verhältnismäßig und Arbeitnehmer ausreichend vor Missbrauch (des grundgesetzlichen Schutzes der Privatsphäre) geschützt seien.
So sieht die deutsche Justiz die Überwachung am Arbeitsplatz: Ende Juli diesen Jahres hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine pauschale Überwachung durch den Chef bzw. durch Unternehmen von Internet oder Mail-Verkehr seiner Arbeitnehmer nicht rechtens ist. Hierdurch wird die informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer verletzt. Eine Überwachung ist nur zulässig, sollten Arbeitgeber bzw. Unternehmen konkrete Anhaltspunkte haben, dass Arbeitnehmer den Dienst-PC missbräuchlich nutzen!
Sie haben Fragen zum Arbeitsrecht? Sie sehen sich einer Entlassung entgegen? Oder finden Ihre Kündigung nicht legitim? Unsere Experten im Arbeitsrecht helfen Ihnen gerne weiter. Wichtig: Nach Eingang Ihrer Kündigung haben Sie innerhalb einer 3-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Gericht einzureichen — handeln Sie also zügig! Wir sind gerne für Sie da!
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