Bild: Sergey Furtaev / shutterstock.com
Ein neues EuGH-Urteil stärkt jetzt Fluggastrechte, wenn Ihnen mal was dazwischen kommt. Alles ist gebucht, doch Sie können den Flug nicht antreten — der Kampf um Entschädigung beginnt. Wer schon einmal einen gebuchten Flug stornieren musste oder ihn krankheitsbedingt nicht antreten konnte, kennt die mühsame Auseinandersetzung mit der Fluggesellschaft.
# Wieso das Urteil vom EuGH?
Grund für den Rechtsstreit ist vor allem die Bearbeitungsgebühr, die Air Berlin erhebt, sollte der Flug nicht angetreten werden können. Satte 25 Euro verlangt die Fluggesellschaft bei Stornierung oder Nicht-Antritt. Zudem weisen Tickets von Air Berlin Gebühren, Steuern und Zuschläge zu niedrig aus — Lockangebote mit großer Rechnung am Ende.
# Rückerstattung von Gebühren trotz Spartarif?
JA! Auch Kunden, die im Spartarif ein Flugticket erworben haben, haben einen Anspruch auf (zumindest teilweise) Rückerstattung von Steuern und Gebühren. Fluggastrechte regeln dies. Können Sie den Flug nicht antreten, entstehen der Airline eben auch keine steuerlichen Kosten oder Gebühren. Air Berlin versteckte genannte Kosten aber im Ticketpreis, sodass sich aufgrund fehlender Transparenz eine Rückforderung für Fluggäste als schwierig herausstellt.
# Wie lautet das urteil vom EuGH?
Das Urteil des EuGH (Az. C-302/16) stärkt Fluggastrechte, wenn der Flug annulliert wird. Demnach soll es für Fluggäste nun leichter werden Entschädigung zu erhalten, wenn sie den Flug nicht antreten können. Die Richter forderten mehr Transparenz bezüglich anfallender Kosten und Gebühren, d.h. eine exakte Ausweisung von Zusatzkosten. Zudem erklärten sie die Bearbeitungsgebühr i.H.v. 25 Euro als unwirksam.
# Was sagt Air Berlin zum Urteil?
Nachdem die Airline zuerst darauf beharrte, dass die Erhebung der Bearbeitungsgebühr legitim sowie genügend Transparenz bei Zusatzkosten gegeben sei, lenkte man nach der Entscheidung in Luxemburg ein. Man akzeptiere das Urteil, jedoch habe der BGH das letzte Wort im Verfahren. Rechtskräftig ist das Urteil des EuGH noch nicht.
# Gute Aussichten für Fluggäste?
Obwohl tatsächlich die endgültige Entscheidung des BGH abgewartet werden muss, ist das Urteil des EuGH aussichtsreich. Fluggastrechte werden durch die Entscheidung der Richter gestärkt und bringen in erster Linie vor allem mehr Transparenz bei der Ausweisung von Kosten. ↓
+++ Fluggast bei Air Berlin? Das gibt’s bei Flugausfällen als Entschädigung +++
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Für Fluggastrechte gilt die sog. Fluggastrechteverordnung. Diese findet für alle Flugreisen (inkl. Pauschalreisen) Anwendung. Es ist zu beachten: Startet Ihr Flug in einem EU-Flughafen, können Sie Ansprüche geltend machen, auch wenn bspw. der Hauptsitz der Airline nicht innerhalb der EU ist. Landen Sie aus einem Drittstaat in der EU, so muss der Hauptsitz Ihrer Airline in der EU liegen, um Ansprüche geltend machen zu können!
Ein Recht auf Entschädigung bzw. Ausgleichsleistungen besteht grundsätzlich bei
Übrigens: Relevant für die Durchsetzung etwaiger Fluggastrechte bei Flugausfall ist nicht die Abflugverspätung, sondern die Ankunft am Reiseziel!
Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Flugstrecke. Es können Beträge bis zu 600 Euro Entschädigung verlangt werden.
Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer beraten Sie gerne umfassend zum Thema Fluggastrechte. Hatte Ihr Flug Verspätung? Fiel der Flug vielleicht vollständig aus? Sie konnten Ihre Reise nicht antreten und bekommen keine Entschädigung? Dann vereinbaren Sie noch heute telefonisch oder per Mail an info@mingers-kreuzer.de einen Termin an einem unserer Kanzleistandorte. Wir kämpfen bundesweit für Ihre Fluggastrechte.
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