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Betriebsrentner verlassen sich darauf, dass ihre Rente zuverlässig gezahlt wird. Gerät der ehemalige Arbeitgeber oder die Pensionskasse jedoch in finanzielle Schwierigkeiten oder sind diese gar dazu gezwungen, Insolvenz anzumelden, sind die Rentenzahlungen gefährdet. Hier entschied nun der Europäische Gerichtshof, dass derartige Kürzungen von Seiten des Staates aufgefangen werden müssen.
Aufgrund einer Insolvenz des ehemaligen Arbeitsgebers und anhaltender Schwierigkeiten bei der entsprechenden Pensionskasse musste ein Rentner Abstriche bei der Betriebsrente machen. Um dies zu verhindern, zog er vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) und verlangte einen Ausgleich des Pensions-Sicherungs-Vereins, der gesetzlich mit der Sicherung der Rente bei einer Insolvenz beauftragt wurde.
Das BAG zweifelte jedoch an dieser Auffassung und bat das EuGH um Hilfe bei der Auslegung des Unionsrechtes.
Die zuständigen Richter erklärten daraufhin, dass die EU-Staaten „einen gewissen Schutz“ gewährleisten müssten, falls es sich um „offensichtlich unverhältnismäßige“ Kürzungen handelt. Konkret bedeutet dies: Ein ehemaliger Arbeitnehmer steht mindestens die Hälfte der Betriebsrente zu. Zudem gilt die Mindestsicherung, sofern der Rentner unter die Armutsschwelle rutschen würde.
Die Entscheidung in dem aktuellen Fall muss allerdings das Bundesarbeitsgericht treffen. Der EuGH verwies den Fall zurück nach Deutschland.
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