„Wenn Gott mit dem Tode kommt, dann kommt der Teufel mit den Erben“, so lautet ein altes schwedisches Sprichwort.
Sobald es ums Geld geht, ist für Zurückhaltung und vernünftiges Miteinander auch unter engsten Verwandten nur noch wenig Platz.
Im Jahr 2013 werden in Deutschland rd. 250 Mrd. Euro vererbt, so dass der Streit ums Erbe da schon fast vorprogrammiert ist.
In Deutschland haben zur Zeit gerade einmal ca. knapp 20 % der über 16-jährigen ein Testament verfügt. Damit ist der Streit unter den Erben vorprogrammiert, da ohne ein Testament die gesetzliche Erbfolge greift.
Die gesetzlichen Vorgaben verteilen den Nachlaß an den Ehepartner und die Verwandten des Verstorbenen, wobei Kinder und Enkel des Verstorbenen Vorrang vor Eltern, Großeltern und anderen Verwandten haben.
Sobald es mehr als einen erbberechtigten Verwandten gibt, bilden alle Beteiligten von Gesetzes wegen eine sog. „Erbengemeinschaft“. Der gesamte Nachlaß wird mit allen Rechten und Pflichten gemeinschaftliches Vermögen der Miterben, so dass jeder Miterbe damit anteiliger Eigentümer jedes einzelnen Nachlaßgegenstandes wird. Das führt dazu, dass die Erbmasse nur gemeinschaftlich verwaltet werden kann, was in der Praxis häufig zum Zerwürfnis führt.
Diese Gleichstellung aller Erben bedeutet, dass keiner der Beteiligten über Nachlaßgegenstände selbständig und alleine verfügen darf. So haben häufig Miterben den schnellen und dringenden Wunsch, so rasch wie möglich aus der Erbengemeinschaft herauszukommen. Auch Mitgliedern der Erbengemeinschaft, die dringend Liquidität brauchen und das Erbe daher veräußern wollen, ist daran gelegen, die Erbengemeinschaft möglichst schnell zu beenden. Jeder einzelne Miterbe hat grundsätzlich das Recht, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen und damit die Verteilung des Nachlasses zu forcieren. Gerade dann ist jedoch an eine einvernehmliche Aufteilung des Nachlasses kaum noch zu denken. Dies führt häufig zu zeitaufwendigen und teuren Gerichtsverfahren.
Hier empfiehlt sich häufig die Möglichkeit, sein eigenen Erbanteil an einen Dritten zu verkaufen.
Die Praxis zeigt, dass bereits die Androhung einer solchen Veräußerung zur Einigungsbereitschaft der anderen Miterben führt. Die Miterben fürchten in der Regel den Einfluß von Außen, da der dann eintretende Dritte keinerlei emotionalen Bezug mehr zum Nachlaß hat und ausschließlich nach finanziellen Interessen handeln wird.
Wird der Verkauf tatsächlich vollzogen, verliert der Miterbe seine Stellung in der Erbengemeinschaft. Er erhält sodann von dem Erwerber Bargeld. Häufig ist jedoch nicht so einfach, einen Käufer für einen Erbteil zu finden, da man nicht genau weiß, was in einem Nachlaß wertmäßig enthalten ist. Viele professionelle Investoren wissen jedoch, unter welchem Druck die Miterben stehen und versuchen derart den Preis möglichst zu drücken.
Sobald feststeht, zu welchen Konditionen der Erbteil veräußert werden soll, haben die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft 2 Monate lang die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie selbst den Anteil erwerben wollen. Es empfiehlt sich jedoch von vornherein, mit den Miterben zu diskutieren, ob diese von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wollen.
Ein derartiger Erbschaftsverkauf bedarf der notariellen Beurkundung.
Mittlerweile gibt es sogar einen ersten Online-Marktplatz für Anteile aus Erbengemeinschaften.
Die Internetplattform www.Erbanteile.de vermittelt derartige Kaufinteressenten.
Da jedoch ein solches Rechtsgeschäft äußerst komplex und kompliziert ist, empfiehlt sich auf jeden Fall vorher juristischen Rat einzuholen.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt Erbrecht.
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