Bild: Jakub Krechowicz / shutterstock.com
Wenn jemand stirbt und sein Erbe hinterlässt, muss das für die Hinterbliebenen nicht immer positiv sein. Denn auch Schulden können vererbt werden. In solchen Fällen gibt es die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Dies kann jedoch bei Beiauftragung eines Rechtsanwaltes schnell zu hohen Kosten führen. Auf Verfahrenskostenhilfe vom Staat darf man sich hierbei jedoch nicht verlassen.
Vor dem Oberlandesgericht Celle wurde ein solcher Fall nun verhandelt. Ein Sozialhilfeempfänger erbte einen überschuldeten Nachlass. Natürlich wollte er dieses Erbe nun ausschlagen und beauftragte dazu einen Rechtsanwalt. Um die hohen Kosten ausgleichen zu können, beantragte er Verfahrenskostenhilfe. Der Antrag wurde vom Gericht abgelehnt.
Das Oberlandesgericht Celle hielt die Entscheidung des Gerichts für gerechtfertigt, da die Verfahrenskostenhilfe für Gerichtsverfahren vorgesehen ist. Eine Erbausschlagung zieht ein solches Verfahren jedoch nicht nach sich. Es wird lediglich eine Erklärung an das Nachlassgericht übermittelt. Somit sind sämtliche Kosten durch den Sozialhilfeempfänger aus den Sozialleistungen zu begleichen.
Aber es gibt auch gute Neuigkeiten: Anders verhält es sich nämlich bei nebenberuflichen Tätigkeiten, denn diese dürfen laut des Sozialgerichtes Gießen nicht in jedem Fall auf die Leistungen angerechnet werden.
Ein 70-jähriger Mann bezieht aufgrund seiner geringen Rente von 364 Euro im Monat Sozialhilfe. Da er als Dozent an zwei Volkshochschulen tätig ist, erhält er noch 195 Euro zusätzliches Gehalt, welches ihm auf seine Sozialhilfe angerechnet werden sollte.
Die zuständige Behörde sieht diese Tätigkeit nicht als gemeinnützig an und ordnet sie deshalb nicht in die steuerfreie Kategorie ein.
Das Sozialgericht Gießen jedoch urteilte so, dass dieses Honorar nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, da es als steuerfreie Aufwandsentschädigung für eine nebenberufliche Tätigkeit zu klassifizieren ist.
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