Bild: joyfull/ shutterstock.com
Die Sommerferien haben begonnen und der Urlaub steht vor der Tür. Doch gibt es eigentlich eine Entschädigung, wenn sich das Flugzeug verspätet und der Anschluss verpasst wird?
Die Richter in Karlsruhe haben am Dienstag den Europäischen Gerichtshof um eine Entscheidung in einem heiklen Fall gebeten. Es geht um Ansprüche auf Entschädigung deutscher Urlauber. Ein Ehepaar hatte einen Flug über Gran Canaria nach Fuerteventura gebucht. Da der erste Flug aber Verspätung hatte, konnte der zweite Flug erst gar nicht wahrgenommen werden. Im Endeffekt landeten die Eheleute 14 Stunde zu spät auf der gewünschten Insel.
Wie wir mehrfach berichteten, stehen in solchen Fällen den Passagieren grundsätzlich pauschal 400 Euro von der Fluggesellschaft zu – bei mindestens drei oder mehr Stunden Verspätung. Besondere Probleme bereitet der vorliegende Fall aber jetzt, weil es sich um zwei verschiedene Fluggesellschaften handelt. Es herrscht Unklarheit, wer die Verantwortung für das „Schlamassel“ tragen soll. Die Richter in Karlsruhe konnten aus dem geltenden EU-Recht keine hinreichenden Schlüsse ziehen und fragen deshalb bei den Kollegen aus Luxemburg nach.
Bis dato hatte man in Karlsruhe aber dazu tendiert, die Entschädigung in jedem Fall zu gewähren. Problematisch aber sei vor allem, dass als Endziel der Ort auf dem Flugschein gelte und die erste Fluggesellschaft eine solchen nicht für beide Flüge ausgestellt habe. Eine Bestätigung gäbe es nur vom Veranstalter. So solle man sich auch für eine Entschädigung auch an diesen halten, meint BGH-Anwalt Hans-Eike Keller.
Flugverspätungen kommen immer wieder vor und führen häufig zu Streitigkeiten – etwa dann, wenn die Airline nicht zahlen will. Die Rechtslage ist immer unübersichtlicher. Klar ist aber, dass kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn zwei separate Flüge gebucht worden sind und es deshalb zu einem Versäumnis des Anschlusses kommt. Auf der anderen Seite haben Reisende seit 2005 natürlich finanzielle Ausgleichsansprüche bei Verspätungen, überbuchten oder gestrichenen Flügen. Wie der EuGH entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Es ist nur zu hoffen, dass die Lage insgesamt an Klarheit gewinnt.
Derweil stehen wir Ihnen als Experten im Reiserecht natürlich bei Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal.
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