Ab dem 27.10.2011 gelten neue Regelungen für Rechtsmittel in Zivilverfahren.
Bislang waren Berufungsgerichte gemäß § 522 Abs. 2 ZPO berechtigt, die Berufung in vermeintlich klaren Fällen ohne mündliche Verhandlung und ohne weitere Anfechtungsmöglichkeiten zurückzuweisen.
Dies führte häufig zu enormen unterschiedlichen Ergebnissen bei den Gerichten, da die Gerichte den Gebrauch dieser Norm unterschiedlich in der Praxis umsetzten. Zudem zeigten Statistiken, dass einige Gerichte diese Norm bei komplizierten und umfangreichen Verfahren anwendeten, um sich eine mühevolle Auseinandersetzung mit der Sache zu ersparen.
Diese uneinheitliche Praxis hat nun ein Ende gefunden. Die Neuregelung stärkt die mündliche Verhandlung und baut den Rechtsschutz aus:
Im Berufungsverfahren muss jetzt grundsätzlich immer mündlich verhandelt werden, wenn eine mündliche Erörterung des Rechtsstreits geboten ist, selbst wenn die Sache aussichtslos erscheint und keine Grundsatzbedeutung hat.
Zudem wird die Schwelle für eine Prozessbeendigung durch unanfechtbaren Beschluss wird heraufgesetzt.
Künftig kann dies nur noch geschehen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, während bislang Offensichtlichkeit nicht gefordert wurde.
Im ürbigen wird das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt.
Selbst wenn eine Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird, kann dagegen künftig ab einer Beschwer von 20.000 Euro Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Damit werden Zurückweisungsbeschlüsse unter den gleichen Voraussetzungen wie heute schon Berufungsurteile anfechtbar.
„Mit dem neuen Gesetz wirken sich die regionalen Unterschiede nun nicht mehr aus. Es gibt die gleichen Rechtsmittel, egal ob die Entscheidung durch Urteil oder Beschluss ergeht. Der Gerichtsort entscheidet nicht mehr über die Qualität des Rechtsschutzes“ , erläutert Rechtsanwalt Mingers aus Jülich.
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