Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will die epidemische Lage nationaler Tragweite beenden. Damit würde die Bundesregierung ihre Sonderrechte zur Aufstellung von Verordnungen und zentraler Corona-Maßnahmen verlieren. Was würde das für Bund und Länder bedeuten? Rechtsanwalt Markus Mingers geht im Folgenden näher auf die Rechtslage ein!
Gesundheitsminister Spahn hat am Montag erklärt, dass er die „epidemische Lage nationaler Tragweite“ aufheben und den Ausnahmezustand beenden will. Seiner Ansicht nach bestehe angesichts der aktuellen Impfquote keine akute Gefahr mehr, dass die Krankenhäuser durch Corona-Patienten überlastet werden. Sie wurde erstmalig vom Bundestag im März 2020 aufgesetzt und später mehrfach vom Parlament verlängert. Nun könnte die bundesweite Corona-Notlage aber am 25. November auslaufen, sofern sie nicht wieder verlängert werden sollte.
„Der Bundestag kann nach dem Infektionsschutzgesetz eine solche Lage für jeweils drei Monate feststellen, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in ganz Deutschland besteht, etwa weil sich eine bedrohliche übertragbare Krankheit, wie das Corona-Virus, bundesweit dynamisch ausbreitet“, sagt Rechtsanwalt Markus Mingers. „Die epidemische Lage ist Voraussetzung für viele Maßnahmen und rechtliche Möglichkeiten, mit denen Bundes- und Landesregierungen in den vergangenen Monaten auf die Pandemie reagiert haben.“
Der Bundestag gibt somit Entscheidungsbefugnisse an die Regierung ab. Er muss nicht nochmal darüber abstimmen, sodass die Maßnahmen in einer Notlage besonders schnell umgesetzt werden können. Diese Sonderrechte werden dabei aber immer zeitlich begrenzt und können auch nur durch den Bundestag verlängert werden.
„Wird die epidemische Lage nicht verlängert, fehlt es an der Rechtsgrundlage für sämtliche Corona-Maßnahmen“, betont Rechtsanwalt Markus Mingers. „Die Bundes- und Landesregierungen würden ihre Sonderrechte verlieren, sodass in Zukunft die Bundes- und Landtage über die Maßnahmen abstimmen. Das hätte zur Folge, dass es nach § 28 a Absatz 7 IfSG für das jeweilige Bundesland wieder eine Rechtsgrundlage für die Corona-Maßnahmen geben würde.“
„Denkbar ist auch, dass der Bundestag die epidemische Lage nationaler Tragweite im November zwar auslaufen lässt, aber gleichzeitig das Infektionsschutzgesetz erneut ändert und einige weniger einschneidende Maßnahmen, wie Abstandsgebote, Maskenpflicht und 3G-Nachweispflichten, nicht mehr von einer epidemischen Lage abhängig macht“, führt Mingers fort. „Oder Supermärkte Gaststätten und der öffentliche Personennahverkehr könnten sich auf ihr Hausrecht berufen und solche Maßnahmen selbst in ihren Räumen einführen.“
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt Spahns Vorstoß als wichtiges Signal an die Menschen, die Gesellschaft und die Wirtschaft. Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft ist erfreut. Hauptgeschäftsführer Gerald Gaß rechne nicht mehr mit vergleichbar hohen Covid-Patienten-Zahlen in den Krankenhäusern.
Die Bundesländer reagieren hingegen skeptisch und mahnen zur Vorsicht. Das Land NRW will bislang nicht von den Corona-Maßnahmen abrücken. Das Düsseldorfer Gesundheitsministerium fordert eine bundesweit einheitliche Regelung, um sogenannte niedrigschwellige Maßnahmen, wie die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen, auch in den kommenden Monaten rechtssicher umzusetzen. Der rheinland-pfälzische Gesundheitsminister Clemens Hoch befürchtet einen Flickenteppich im Umgang mit der Pandemie und wünscht sich ebenfalls eine geordnete, einheitliche Übergangsregelung.
Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) hält das Ende der pandemischen Lage für unverantwortlich und rät dringend davon ab. Er fordere zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen eine Verlängerung der entsprechenden Regelungen. Auch SPD-Gesundheitspolitiker Karl Lauterbach kritisiert diesen Schritt als falsches Signal und verfrüht. Angesichts des bevorstehenden Winters und der vergleichsweise niedrigen Impfquote sei noch keine Entwarnung in Sicht.
Wenden Sie sich für weitere Fragen an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
Weitere Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und auch auf unserem YouTube-Channel. Wir freuen uns, wenn Sie vorbeischauen!
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.