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Wie viele Leute bereits wissen, ist ein Platz in einem Pflege- oder Seniorenheim recht kostspielig und es wird auf die Zahlung von Unterhalt durch die Kinder zurückgegriffen. Reicht die Rente des Bewohners nicht aus, so können häufig die Kinder zur Kasse gebeten werden. Wann dies der Fall ist, erfahren Sie hier!
Dass Kinder und Eltern gegenseitig unterhaltspflichtig sind, regelt das Gesetz unseres Landes. Reichen Rente und Versicherungen nicht aus, um für die Kosten im Pflegefall aufzukommen, so kommt zunächst der Staat dafür auf. Soweit dies möglich ist, holt sich das Sozialamt die Leistungen von den Kindern des Pflegefalles zurück.
Nein, davor müssen die meisten Kinder keine Angst haben. Zwar kann das Sozialamt die Kosten für die Pflege eines Elternteils zurückfordern, jedoch müssen diese keine dauerhafte Senkung der Lebensbedingungen fürchten. In vielen Fällen ist das geschützte Einkommen und Vermögen für Familien so hoch, dass keine Unterhaltsleistungen gezahlt werden müssen. Falls dies doch der Fall sein sollte, bewegen sich diese Kosten jedoch in einem finanziell erträglichen Rahmen.
Unter folgenden Bedingungen können Kinder zum Elternunterhalt aufgefordert werden:
I) Bedürftigkeit der Eltern: Diese können ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken. Befinden sich ein oder beide Elternteile in einem Heim, so berechnet sich der Unterhalt aus den Heimkosten, sofern diese angemessen sind.
II) Die eigenen Mittel müssen ausgeschöpft sein. Bevor die Kinder zur Kasse gebeten werden können, muss die Rente, sowie das Vermögen der Eltern komplett verbraucht sein.
III) Punkt Nummer II greift nur dann, wenn die Kinder finanziell in der Lage sind ihre Eltern zu unterstützen. Vor den Kindern wird zunächst allerdings der Ehepartner zur Verantwortung gezogen.
Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Oldenburg ist dies nicht der Fall. Die Rechte vernachlässigter Kinder wurden durch eine Entscheidung des OLGs gestärkt.
Der konkrete Fall: Eine Frau soll 300 Euro Sozialhilfe für ihren Vater übernehmen. Als diese jedoch noch ein Kind war, lief der Vater weg und drückte sich vor der Verantwortung und vor jeglichen Unterhaltszahlungen. Er wollte schlichtweg nichts mit seiner Tochter zu tun haben.
Laut Oberlandesgericht musste die Frau für den Unterhalt ihres „Rabenvaters“ nun auch nicht aufkommen.
Ganz klar: Nein! Durch eine Volladoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten und Angehörigen. Dies gilt auch für Erb-, sowie Unterhaltsansprüche.
Das hängt immer individuell vom Einkommen des Kindes ab. Generell wird hier das Jahresgehalt abzüglich des Selbstbehaltes herangezogen. Sogar das Vermögen der Kinder darf herangezogen werden. Aber keine Angst: Das Sozialamt darf nicht an das gesamte Schonvermögen.
Wie hoch der Selbstbehalt, also das Einkommen, das beim Kind verbleiben muss, um für den eigenen Lebensbedarf aufzukommen, ist, errechnet sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Stand 2018 beläuft sich beläuft sich dieser auf 1800 Euro, sowie auf 1440 Euro für den Ehepartner. Für Familien wird ein Selbstbehalt von 3240 Euro vorgesehen. Dieses Einkommen darf vom Sozialamt nicht angetastet werden.
Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Unterhaltspflicht, wenden Sie sich gerne an uns.
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