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Die Frage nach der Elternhaftung ist weit verbreitet und stellt viele Eltern auf die Probe. Auf dem Spielplatz, an Baustellen oder Privatgrundstücken — überall haften Eltern für Ihre Kinder. Doch gilt diese Aussage immer? Diese Frage klären wir für Sie aus juristischer Sicht.
Wann haften Eltern für Ihre Kinder? Wann verletze ich als Mutter oder Vater die Aufsichtspflicht und wie lange gilt die Elternhaftung überhaupt? Wir haben uns dieser Fragen angenommen und sie rechtlich beleuchtet.
Aufsichtspflicht: Gesetzlich gilt die elterliche Aufsichtspflicht nach § 832 BGB. Das bedeutet, dass grundsätzlich eine Elternhaftung besteht, wenn Kinder Schäden verursachen. Die Aufsichtspflicht erfüllt zwei Zwecke. Einerseits soll sie Minderjährige vor Schäden aller Art schützen, d.h. auch vor selbst herbeigeführten oder durch Dritte. Andererseits schützt sie umgekehrt außenstehende Dritte vor Schäden, die das Kind herbeiführt.
Unser Tipp: Da es gerade bei Fragen um die Aufsichtspflicht und Elternhaftung zu weitreichenden straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen kommen kann, ist eine Privathaftpflichtversicherung unabdingbar!
Abhängig vom Alter der Kinder und den jeweiligen Umständen der Situation ist die Aufsichtspflicht der Eltern. Ein Beispiel: Beim Ausflug zum See gilt ständige Aufsichtspflicht der Eltern. Elternhaftung richtet sich vor allem danach, was nach vernünftigen Anforderungen unternommen werden muss, um Schaden durch das Kind zu verhindern!
Vor Elternhaftung können Sie sich nur dann, wenn Sie beweisbar darlegen können, dass Sie Ihre Aufsichtspflicht zur Genüge erfüllt haben.
Verletzung der Aufsichtspflicht ist eine schwere Anschuldigung. Doch ob es sich um eine Verletzung handelt, bemisst sich an der gebotenen Aufsicht nach Alter, Charakter und Eigenart des Kindes. Dementsprechend weisen auch Gerichtsurteile ich immer ein und den selben Weg.
Wie bereits erwähnt, richtet sich die Haftbarkeit der Kinder nach Alter und Charakter. Ebenso verhält es sich auch mit der Elternhaftung. Unter bestimmten Voraussetzungen haften Kinder und Jugendliche selbst für Schäden, die sie anrichten.
Kinder von 0 bis 7 Jahren gelten als nicht deliktfähig, sind also auch nicht selbst haftbar. Hier tritt die Elternhaftung in Kraft. In motorisiertem, fließenden Straßenverkehr sind Kinder zwischen 0 und 10 Jahren ebenfalls nicht haftbar, solange sie nicht vorsätzlich handeln.
Ab 7/10 Jahre bis 18 sind Kinder und Jugendliche bedingt deliktfähig. Sie haften, wenn auf Grundlage ihres Alters und ihrer Reife selbst Verantwortung besteht.
Im Netz: Grundsätzlich versteht sich, dass Eltern ihre Klein- und Grundschulkinder nicht unbeaufsichtigt im Netz surfen lassen sollten. Aber auch wenn Ihr Kind eigenständig surfen kann, sollten Eltern ein Auge auf Internetseiten, Soziale Netzwerke, Spiele oder Chatrooms werfen. Ohne die elterliche Zustimmung dürfen keine Einkäufe im Netz getätigt werden. Ferner sind Eltern auch in der Pflicht ihre Kinder dahingehend zu schützen die echte Adresse oder Fotos von sich im Netz zu veröffentlichen.
Elternhaftung besteht z.B. dann, wenn Kinder auf (illegalen) Tauschbörsen Musik oder Filme herunterladen! Informieren Sie Ihre Kinder ab etwas 12 Jahren über die Gefahren von Downloads und Tauschbörsen. Achtung: Je nach Reife und Verantwortungsbewusstsein des Kindes ist eine Haftung auch ab 7 Jahren möglich!
+++ Taschengeld, Jobben und Haushalt: Was sind Rechte & Pflichten von Kindern? +++
Geschäfte & Rechnungen: Ohne Erlaubnis der Eltern können Kinder mit ihrem Taschengeld kleinere Dinge eigenständig kaufen. Auch größere Anschaffungen sind erlaubt, hierbei müssen Eltern allerdings ihre Einwilligung geben. Übrigens ist eine Ratenzahlung mit dem Taschengeld nicht zu finanzieren!
Sind Sie mit den Käufen Ihres Kindes nicht einverstanden, können Sie diese auch wieder zurückgeben und das Geld zurückfordern!
Zwischen 7 und 18 Jahren ist Ihr Kind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB ff). Das bedeutet, bestellt es Sachen im Internet — ohne Ihre Zustimmung — entscheiden Sie, ob Sie nachträglich Zustimmung zum Kauf geben, andernfalls müssen Händler die Ware zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten! Aber: Beschädigt das Kind den Gegenstand oder braucht es auf, kann es zum Schadenersatz verpflichtet werden.
Übrigens: Das Baustellenschild „Eltern haften für ihre Kinder“ gilt nicht immer! Unabhängig davon, wie viele Maßnahmen getroffen wurden, geht ein Kind schon einmal auf eine Baustelle. Die Beweislast liegt dann beim Baustellenbetreiber, ob seinerseits alle Maßnahmen zur Verkehrssicherung getroffen wurden.
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