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Auf welchen Zeitpunkt des Widerrufs kommt es der Rechtsschutzversicherung für den Eintritt eines Rechtsschutzfalles an? Der BGH hat diesbezüglich ein Urteil gefällt. Worum es in dem Fall ging und wie sich der BGH entschieden hat, erfahren Sie im Folgenden!
Im vorliegenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Kostendeckungspflicht des Rechtschutzversicherers für den Rechtsstreit des Klägers mit seinem früheren Lebensversicherer über die Rückzahlung der Prämienleistungen nach erklärtem und zurückgewiesenen Widerruf. Die Rechtsschutzversicherung lehnte den Schutz mit der Begründung ab, dem Kläger haben bei Vertragsschluss nicht alle für die Willensbildung maßgeblichen Informationen zur Verfügung gestanden. Zudem habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrages die Rechtschutzversicherung noch nicht bestanden.
Der BGH entschied zugunsten des Klägers, dass es für den Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht auf den Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Zurückweisung des Widerrufs. Demnach wird auf der Weigerung abgestellt, den Widerruf anzuerkennen.
Nach Auffassung der Richter geht es um den Anspruch auf Prämienrückzahlung, der frühestens mit Ausspruch des Widerrufs besteht. Das Widerrufsrecht des Klägers rührt aus der Pflichtverletzung bei Vertragsschluss her. Folglich ist die Zurückweisung des Widerrufsrechts und somit das Bestreiten der Fortgeltung des Widerrufs durch die Lebensversicherung der für den Rechtschutzfall maßgebliche Pflichtverstoß.
Eine Zurückweisung der Kostendeckung mit Verweis der Rechtschutzversicherung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des widerrufenen Vertrages ist nicht zulässig. Eine Frage ist für den Eintritt der Rechtsschutzpflicht noch maßgeblich: Bestand der Rechtsschutzvertrag zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Widerrufsrechts eines Darlehensvertrages oder einer Lebensversicherung? Wenn ja, ist diese zum Rechtsschutz verpflichtet. Überprüfen Sie aber, dass keine versicherungsvertragliche Ausschlussklausel greift.
Fazit: Wichtig für Sie ist, spätestens im Zeitpunkt der Zurückweisung des Widerrufs eine Rechtsschutzversicherung zu haben.
Wenn auch Sie einen Lebensversicherungsvertrag besitzen und diesen hinsichtlich Ihrer Widerrufschancen prüfen lassen wollen, wenden Sie sich gerne im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung an uns. Unseren Sofort-Rechner finden Sie unter folgendem Link.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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