Am 16. März soll in Krankenhäusern und Pflegeheimen die begrenzte Impfpflicht in Kraft treten. Die Gesundheitsämter sind für die Umsetzung der Regelung zuständig. Diese äußern allerdings einige Bedenken und fordern konkretere Vorgaben durch Bund und Länder.
Im März könnte auch eine allgemeine Impfpflicht erlassen werden. Wie könnte diese aussehen? Welche Auswirkungen hätte sie auf den Arbeitsmarkt? Mehr dazu hier im Folgenden!
Mitte Dezember wurde die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen beschlossen. Diese soll nun am 16. März in Kraft treten. Für die Umsetzung sind die Gesundheitsämter zuständig.
Arbeitnehmer müssen bis zum 15. März nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Es wird auch ein Attest akzeptiert, dass man nicht geimpft werden kann. Arbeitgeber müssen das Gesundheitsamt darüber informieren, wenn kein Nachweis vorgelegt wurde. Dieses kann die Weiterbeschäftigung in der Einrichtung anschließend untersagen.
Dabei treten bereits jetzt diverse Probleme auf: die Vorgaben sind nicht konkret genug. Die Gesundheitsämter fordern Bund und Länder dazu auf, umgehend Rechtsklarheit zu schaffen.
Laut dem Präsidenten des Deutschen Städtetages Markus Lewe sei unklar, für wen genau die Impfpflicht gilt. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht werde nur dann Wirkung entfalten, wenn Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Behörden klar erkennen können, in welchen Fällen Ungeimpfte ihre Tätigkeit nach dem 15. März weiter ausüben können. Zudem bleibt die Frage offen, welche Ausnahmen es gibt.
Lewe kritisert das geplante Verfahren als sehr aufwendig. Die Gesundheitsämter würden bereits am Limit arbeiten – sie sind bereits mit der Kontaktverfolgung und den vielen Bürger-Anfragen überlastet. Zeitnahe Entscheidungen über Tätigkeits- und Betretungsverbote würden kaum möglich sein. Es wäre besser, diese als Konsequenz der Impfpflicht gesetzlich festzulegen.
Der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes spricht sich hingegen für eine Unterstützung durch die Ordnungsämter aus. Sie sollten bei der Kontrolle der Einhaltung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht miteinbezogen werden.
Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek fordert die Bundesregierung, auf umgehend zu klären, wie die geltende Rechtslage mit einfachen Regelungen und Kontrollen umgesetzt werden kann. Dabei müssten Versorgungsengpässe in der Pflege unbedingt ausgeschlossen werden.
Derzeit laufen Beratungen zwischen Bund und Länder, um eine bundesweit möglichst einheitliche Umsetzung zu erreichen. Ein Beschluss ist für die zweite Februarwoche angesetzt.
Der Bundestag hat am vergangenen Mittwoch in einer Orientierungsdebatte über die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht diskutiert. Nach Vereinbarung der Ampel-Koalition sollen die Abgeordneten in freier Abstimmung – ohne die sonst üblichen Fraktionsvorgaben – beraten und entscheiden. Der Erlass konkreter Vorgaben könnte im März erfolgen.
Was man bislang über die Pläne der Befürworter weiß, erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers: „Die Pflicht sollte auf ein bis zwei Jahre befristet sein, für nicht mehr als drei Impfungen gelten und über Bußgelder durchgesetzt werden. Die Umsetzung der Impfpflicht könnte über die Erfassung von Impfungen in einem zentralen Register erfolgen. Dessen Aufbau ist aber aufwendig und es gibt Bedenken von Datenschützern.“
Laut Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit Detlef Scheele würde die allgemeine Impflicht faktische Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt entfalten. Dem Arbeitgeber würde das Recht gegeben, den 2G-Status am Arbeitsplatz zu überprüfen und den Impfstatus abzufragen.
Eine solche Rechtsgrundlage gibt es derzeit nicht. Aktuell gilt 3G am Arbeitsplatz.
Dabei sei wichtig, dass Verstöße mit Rechtsfolgen verknüpft sind. Nur dann könnten Arbeitgeber Bewerber ablehnen, die weder geimpft noch genesen sind. Laut Scheele überprüft die Bundesagentur dann, ob eine fehlende Impfung zu einer Sperrzeit führen würde. Während der Sperrzeit bekommt ein Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit kein Arbeitslosengeld.
Die Kanzlei Mingers reicht Verfassungsbeschwerde gegen die Impfpflicht der Gesundheits- und Pflegeberufe ein. Jeder, der aus der Gesundheits- und Pflegebranche kommt, kann teilnehmen! Die Kosten pro Teilnehmer betragen 300€. Anmeldungen sind bis zum 28.02.2022 möglich. Melden Sie sich jetzt unter office@mingers.law und schließen Sie sich uns an!
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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