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Ob Geburtstage, die Weihnachtsfeier oder ein Jubiläum, es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Sekt kalt zu stellen und die Sektgläser aus der Küche zu holen. Mit Alkohol am Arbeitsplatz passieren schnell auch Unfälle. Arbeitnehmer versuchen diese als Arbeitsunfälle geltend zu machen. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Was Sie über den Konsum von Alkohol bei der Arbeit wissen sollten, erfahren Sie im Folgenden!
Wer betrunken am Arbeitsplatz auftaucht, riskiert den Verlust des Versicherungsschutzes. Es können Sie Arbeitsrechtliche Konsequenzen treffen – wie beispielsweise auch die Kündigung. Der sogenannte Trunkenheitssturz kann als Arbeitsunfall geltend gemacht werden.
Ein Mitarbeiter darf grundsätzlich niemals derart betrunken sein, dass er sich oder andere gefährdet. Die Grenze des übermäßigen Alkoholkonsums wird abhängig von der beruflichen Tätigkeit gesteckt. Die Promillegrenze bei medizinischem Personal, Lokführern, Fernfahrern oder Piloten liegt sehr niedrig, da das Ausmaß von Schäden hier fatal sein kann. Entscheidend bei Arbeitnehmern, die im Büro arbeiten, ist, ob sie weiterhin sorgfältig arbeiten können.
Wird der Arbeitgeber auf einen Mitarbeiter aufmerksam, der zu stark angetrunken ist, um seine Arbeitsaufgaben zu erfüllen, darf er ihn nach Hause schicken. Gleichzeitig erhält der Arbeitnehmer eine Abmahnung, die bei Wiederholung zur Kündigung führen kann. Den Chef trifft die Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter und ist für die Einhaltung der betrieblichen Vorschriften verantwortlich.
Kollegen, die auf den alkoholisierten Mitarbeiter aufmerksam werden, befinden sich in einer rechtlichen Grauzone. Das Gesetz gibt nicht vor, wann man einzugreifen hat und welche Konsequenzen drohen, wenn man es unterlässt.
Es ist nicht gesetzlich verboten, Alkohol am Arbeitsplatz zu konsumieren. Allerdings kann es der Arbeitgeber verbieten. Bei Betriebsfeiern werden dann lediglich alkoholfreie Getränke verzehrt.
Grundsätzlich sollten Sie sich hinsichtlich des Alkoholkonsums am Arbeitsplatz möglichst zurückhalten. Sie müssen anschließend im Stande sein, weiter arbeiten zu können.
Die Alkoholabhängigkeit ist im Job verheerend. Besonders problematisch wird es bei Berufen, die sich teilweise im Straßenverkehr abspielen, wie zum Beispiel bei Taxifahrern. Bei Fahrberufen ist es rechtlich zulässig, einen Bewerber nach einer Alkoholabhängigkeit zu fragen. Ganz im Gegenteil zu der Frage nach einer Schwangerschaft – diese muss nicht angegeben werden.
Für die Kündigung eines alkoholkranken Mitarbeiters gelten besondere Vorschriften: hierbei gelten die Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung.
Wer auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit oder auch am Arbeitsplatz verunglückt, kann dies als Arbeitsunfall geltend machen. Für den Schaden kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf. Wer zum Zeitpunkt des Unfalls allerdings unter Alkoholeinfluss steht, hat es deutlich schwerer, einen Anspruch auf Geld gegen die Versicherung geltend zu machen.
Stürzt der Arbeitnehmer auf einer Betriebsfeier, bei der es erlaubt ist, in angemessenem Maße Alkohol zu trinken, müssen zunächst folgende Bedingungen erfüllt werden, damit das Unglück als Arbeitsunfall zählt: erstens dürfen lediglich Mitarbeiter eingeladen werden. Zudem muss der Arbeitgeber die Veranstaltung organisieren. Drittens trägt der Betrieb die Kosten und die Veranstaltung muss darauf ausgerichtet sein, den Zusammenhalt der Belegschaft zu fördern.
Für Sie ist wichtig zu wissen, dass die Betriebsfeier lediglich solange als dienstlich gilt, wie der Chef anwesend ist. Innerhalb dieses Zeitraums sind die Mitarbeiter unfallversichert. Sobald der Arbeitgeber die Veranstaltung verlässt, wird sie zur privaten Feier. Ab diesem Zeitpunkt, genießen Sie keinen Versicherungsschutz mehr!
Letztendlich entschiedet der Einzelfall. Bei der Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Bevor Sie Klage einreichen, sollten Sie klären: Handelte es sich um eine betriebliche Veranstaltung? Zu welchem Zeitpunkt geschah der Unfall?
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video zur Überwachung am Arbeitsplatz könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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