Bild:blackzshep/shutterstock.com
Ein Foto beim Empfang, ein Foto bei der Weihnachtsfeier und ein Foto beim großen Deal. Dürfen die Fotos dann einfach auf der Internetseite der Firma veröffentlicht werden? Muss man bei Gruppenfotos auch zustimmen? Wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer klären auf.
Grundsätzlich muss jeder die Einverständniserklärung aller einholen, die auf einem Bild zusehen sind, bevor diese veröffentlicht werden.
Streng genommen müssen auch alle, vorher gefragt werden, bevor sie überhaupt fotografiert werden.
Diese Zustimmung, zur Veröffentlichung des Bildes, also das Recht am eigenen Bild kann auch mündlich erfolgen. Um auf Nummer sicher zu gehen ist das schriftliche Einverständnis trotzdem besser.
Prinzipiell hat man keinen Anspruch auf Löschung der Bilder, wenn man z.B. eine Firma verlässt. Insbesondere nicht, wenn man auf Gruppenfotos zu sehen ist. Sollte man die Einwilligung zur Veröffentlichung trotzdem widerrufen wollen, braucht man einen Grund, Grundlos geht das nicht.
Anders ist es, wenn das Bild eine konkrete Situation widerspiegelt, die man in einer Firma vertreten hat. Verlässt man dann die Firma, dann übt man die Situation nicht mehr aus und somit kann man die Löschung verlangen.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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