In der Regel müssen bei einem Scheidungstermin natürlich beide Ehegatten teilnehmen. Nicht selten aber kommt es vor, dass einer der beiden Parteien den Termin nicht wahrnimmt. Was Sie tun können, wenn sich das Nicht-Erscheinen des Partners häuft.
Das Scheidungsverfahren und dessen Länge hängen maßgeblich von den zwischen den Ehegatten strittigen Themen ab. So sind es oft Fragen zu Unterhaltszahlungen oder dem Sorgerecht, die eine Schädigung in die Länge ziehen können. Auf der anderen Seite gibt es auch die Problematik, dass der Scheidungsantrag einer Partei schlichtweg abgelehnt wird. Im Resultat muss dann der antragsstellende Ehegatte zum Teil mehrere Jahre auf das offizielle Ende warten.
Wir beantworten die wichtigsten Fragen, was zu tun ist, wenn Ihr Ehepartner doch nicht zum Scheidungstermin erscheint.
Müssen beim Scheidungstermin beide Partner erscheinen und kann man den Termin auch einfach absagen?
Über das Verfahren der Scheidung selbst hatten wir bereits berichtet. So kann man sich grundsätzlich scheiden lassen, wenn man ein Jahr in Trennung gelebt hat und die Ehepartner gleichermaßen in die Scheidung eingewilligt haben. Nach Ablauf dieses Jahres kann einer der Parteien dann einen entsprechenden Antrag stellen, so dass das Familiengericht in der Folge eine Anhörung ansetzt – den Scheidungstermin. Hier müssen dann beide Partner erscheinen. Ausnahmen gibt es nur ganz wenige.
Beim Scheidungstermin nicht erscheinen wegen Krankheit: Gründe für ein Nichterscheinen gibt es natürlich immer. So ist eine Absage möglich, wenn der Ehepartner, der Rechtsbeistand oder einer der Angehörigen erkrankt ist. Sollte der Termin in einen länger geplanten Urlaub fallen, gilt das Gleiche. Bei einer Absage muss der entsprechende Ehegatte dann aber auch einen Nachweis erbringen, aus welchen Gründen er vor Gericht nicht erscheinen kann. Zu denken ist dabei zum Beispiel an die Vorlage eines ärztlichen Attests. Kommt es also nicht zu dem ursprünglich geplanten Termin, legt das Gericht diesen auf einen späteren Zeitpunkt. Bei einer erneuten Absage wird die Erklärungsnot dann aber schon deutlich größer. So könnte der Verdacht aufkommen, dass es sich um reines Taktieren handelt, um das Ende der Partnerschaft hinauszuzögern. Häufig steckt hinter solch einem Verhalten aber ein triftiger Grund. Seit der Reform des Unterhaltsrechts von 2009 steht nicht mehr jedem Ehegatten so genannter nachehelicher Unterhalt zu. Damit ist der Unterhalt gemeint, der nach der offiziellen Trennung gezahlt werden muss. Da aber in der Regel der eine Partner dem anderen während der Trennung so genannten Trennungsunterhalt zahlen muss, kommt es nicht selten zu dem oben beschriebenen Szenario. Im Ergebnis würde der eine Ehegatte also von einer längeren Trennung finanziell profitieren. Das gilt vor allem dann, wenn ein etwaiger nachehelicher Unterhalt durch einen Ehevertrag ausgeschlossen worden ist.
Wie geht das Familiengericht bei mehrmaligen Absagen eines Scheidungstermins vor?
Mehrmals dem Scheidungstermin fernbleiben hat verschiedene Konsequenzen: Gesetzliche Regelungen hierzu gibt es nicht. Das Gericht wird aber kaum vorgeschobene Gründe oder einfache Ausreden akzeptieren. Vielmehr wird es selber aktiv, indem es sich seiner Instrumente zur Lösung der Problematik bedient. So kann zum Beispiel das Familiengericht von dem „blockierenden“ Ehegatten ein amtsärztliches Attest fordern oder sogar ein Ordnungsgeld verhängen. Darüber hinausgehend kann auch ein Gerichtsvollzieher bestellt werden, der den „säumigen“ Gatten beim Scheidungstermin vorführt. Hat die andere Partei offensichtlich gar kein Interesse an dem Verfahren und erscheint nicht zu dem besagten Termin, kann das Familiengericht unter Umständen die Ehe auch so scheiden. Zwar gibt es hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung, doch können sich Richter in diesen Fällen auf aktuelle juristische Kommentare stützen.
Fazit!
In unserer Reihe rund um das Scheidungsrecht haben wir schon darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme eigener Rechte durch anwaltliche Betreuung wahrgenommen werden sollte. Denn häufig steht für die Parteien viel auf dem Spiel und die Chance auf einen positiven Ausgang erhöht sich mit einem Rechtsbeistand erheblich. Dabei steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular.
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