Bild: Syda Productions / shutterstock.com
#Ehefüralle war eine Forderung, die in Deutschland Bestand hatte, denn faktisch ist Ehe hierzulande eine Sache zwischen Mann und Frau. Seit 01. August 2001 konnten gleichgeschlechtliche Paare allerdings die staatlich anerkannte eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen.
Nach dem Ja-Wort vom Bundestag zur #Ehefüralle stellt sich nun die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen. — Wir haben die wichtigsten Punkte rechtlich beleuchtet.
Laut des Mikrozensus’ des Statistischen Bundesamtes lebten 2015 etwas über 40.000 Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Mit dem Ja vom Bundestag ist es diesen Paaren auch möglich eine „normale“ Ehe einzugehen. Beschlossen wurde u.a. auch die Modifikation im Bürgerlichen Gesetzbuch, die die Eheschließung zweier Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit festlegt. Doch mit der #Ehefüralle ergeben sich rechtliche Veränderungen.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist noch keine Ehe
Eine Ehe wird aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft erst dann, wenn beide Partner persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit auf dem Standesamt erklären miteinander die Ehe auf Lebenszeit eingehen zu wollen. In welcher Form dies stattfinden soll und ob es eine Zeremonie geben muss (ähnlich einer Eheschließung) ist noch von den Standesämtern zu klären.
— Endgültig Gedanken darüber müssen sich gleichgeschlechtliche Paare aber vermutlich erst ab Oktober oder November diesen Jahres, bis das Gesetz zur #Ehefüralle in Kraft tritt. Die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist allerdings keine Pflicht. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft hat auch weiterhin Bestand. Umgekehrt kann aber mit Inkrafttreten des Gesetzes zur gleichgeschlechtlichen Ehe keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr geschlossen werden.
Übrigens: Der Tag der Eheschließung entspricht dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft! Relevanz hat dies vor allem bei Verträgen u.a.
Zünglein an der Waage ist das Bundesverfassungsgericht zum endgültigen Ja
Neben der großen Begeisterung, die der Beschluss zur #Ehefüralle auslöste, gibt es auch Gegner. Gerade aus der Union und der AfD hagelt es Kritik an der gleichgeschlechtlichen Ehe. Ein Beschluss wie dieser bedürfe einer Änderung des Grundgesetzes. Möglich ist, dass die Gegenseite mit mit diesem Argument vor das Bundesverfassungsgericht zieht.
Entscheidet das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe pro Grundgesetzänderung als Voraussetzung für den Beschluss zur gleichgeschlechtlichen Ehe, tritt das neue Gesetz erst einmal nicht in Kraft.
Rechtlich ist es fraglich, ob eine Änderung des Grundgesetzes wirklich nötig ist, um die Ehe für alle zu ermöglichen. Nach Art. 6 GG stehen Familie und Ehe unter besonderem Schutz des Staates. Hier ist fraglich, ob es hier um die Wahrung von Mann und Frau in der Ehe geht oder ob es um die inneneheliche Solidarität zweier Personen geht.
#Ehefüralle ändert rechtlich wenig
Rechtlich ändert sich nach Beschluss der Ehe für alle nicht viel. Über die Jahre hinweg hat das Bundesverfassungsgericht bereits Urteile beschlossen, die etwaige rechtliche Benachteiligungen für gleichgeschlechtliche Lebenspartner beseitigten. Zuletzt erkannte das Bundesverfassungsgericht gleiches Erbschafts- und Steuerrecht für eingetragene Lebenspartner an. Auch das Ehegattensplitting ist hier inbegriffen.
Für gleichgeschlechtliche Paare ändert sich allerdings etwas im Adoptionsrecht, und zwar zum Positiven: Bislang konnten eingetragene Lebenspartner gemeinsam keine Kinder adoptieren. Einzig die sog. Sukzessivadoption war möglich: Demnach konnte ein Partner ein Kind alleine adoptieren, danach der andere Partner ebenfalls. Mit dem Beschluss des Bundestages ist es gleichgeschlechtlichen Paaren nun möglich gemeinsam Kinder zu adoptieren.
Unsicherheit beim Abstammungsrecht: #Ehefüralle nicht ohne Hindernis
Mit der Neuregelung zur #Ehefüralle ergibt sich für § 1591 BGB, nachdem die Mutter eines Kinder die Frau ist, die es geboren hat, eine rechtliche Schwierigkeit. Gemäß des Abstammungsrechtes ist derzeit offen, ob eine Frau in einer lesbischen Ehe als zweite Mutter wie ein leiblicher Vater behandelt wird. Dies ist auch bei der Frage nach dem Unterhalts- und Sorgerecht interessant. Vater ist laut Gesetz u.a. der Mann, der zum Geburtszeitpunkt mit der Kindesmutter verheiratet ist. Hier wird eine verfassungsrechtliche Entscheidung benötigt, die es bislang nicht gibt.
Scheidungskosten für alle
Kosten verursacht eine Scheidung in den meisten Fällen immer — auch bei einer zu scheidenden gleichgeschlechtlichen Ehe fallen diese an, wenn sich die Partner nicht außergerichtlich bzw. ohne äußere Unterstützung einigen. Zur Aufhebung einer gleichgeschlechtlichen Ehe ist die notarielle Bekundung der Eheauflösung verpflichtend.
Scheidungskosten werden hier ebenso wie bei einer „normalen“ Ehe grundlegend nach den drei letzten Nettomontaseinkommen berechnet, die vor dem Antrag auf Eheauflösung erwirtschaftet wurden. Mindestens werden aber 2.000 Euro, maximal 1 Mio. Euro angesetzt. Ferner werden auch hier gemeinsame Anschaffungen, Vermögensverhältnisse und etwaige Ansprüche auf Versorgungsausgleich ermittelt. — Hier kann ein Anwalt für Familienrecht weiterhelfen.
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