Eheähnliche Gemeinschaft: Das Wichtigste für Sie im Überblick!

Lesezeit:
4
Minuten
Artikel teilen:

Rund drei Millionen Paare leben in einer eheähnlichen Gemein­schaft in Deutschland zusammen. Nicht selten gemeinsam mit Kindern. Allerdings sind solche Lebens­ge­mein­schaften – juristisch gesehen – Ehen oder einge­tra­genen Leben­s­part­ner­schaften nicht gleich­ge­stellt. Ob und inwiefern Sie als Partner Ansprüche gegen­ein­ander haben, wenn Sie in einer eheähnlichen Gemein­schaft leben, verraten wir Ihnen in diesem Artikel.

Ein Blick in die Vergangenheit: Wenn damals zwei Menschen ihr Leben mitein­ander verbringen wollten, so gab es meistens nur einen Weg: Heiraten. Das sieht jedoch heute ganz anders aus. Die Anzahl der Eheschließungen je 1000 Einwohner ist zwar in den letzten Jahren konstant geblieben, aber vor allem junge Leute sehen dem Bund fürs Leben kritisch entgegen! Nach den Ergebnissen einer Umfrage des Bundes­in­stituts für Bevölkerungs­for­schung halten 35 Prozent der 20- bis 39-jährigen die klassische Ehe für eine überholte Insti­tution!

Gibt es eine gesetzliche Regelung?

Während Rechte und Pflichten genau festgelegt sind, ist der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft schwammig. Nach dem Sozialgesetzbuch II bilden Menschen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, eine Bedarfsgemeinschaft. Von Relevanz ist dies dann, wenn einer der Partner Arbeitslosengeld II (Hartz 4) beziehen möchten. Schließlich werden hier bei Bedürftigkeitsprüfungen Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Im deutschen Recht taucht der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nur im Familienrecht beim Thema Unterhalt sowie im Sozialrecht auf.

Wie sieht es mit Erbschaft etc. aus?

Aufgepasst: Leben Sie mit Ihrem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt, haben Sie kein wechselseitiges gesetzliches Erbrecht. Sie erben nur dann, wenn Ihr Partner Sie zu Lebzeiten in seinem Testament bedacht hat. Außerdem sind die steuerrechtlichen Freibeträge bei Erbschaften für Sie deutlich niedriger als bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern.
Ebenfalls gibt es Nachteile für Sie bei wechselseitigen Schenkungen. Ihnen stehen nur vergleichsweise geringe Freibeträge bei der Schenkungssteuer zu. Sind diese ausgeschöpft, müssen Sie sehr hohe Schenkungssteuern an das Finanzamt zahlen.

Anspruch auf Witwen­rente und Versor­gungs­aus­gleich?

Nach den sozialrechtlichen Regelungen kann ein überlebender Partner, der in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, keine Witwenrente oder Witwerrente beanspruchen!
Des Weiteren werden die Rentenan­wart­schaften, die Partner in einer eheähnlichen Gemein­schaft sammeln, nach einer Trennung nicht zwischen ihnen aufge­teilt. Das liegt daran, dass es für Unver­hei­ratete nach einer Trennung keinen Versor­gungs­aus­gleich gibt, wie er für Ehen oder einge­tra­gene Partner­schaften vorgesehen ist.

Steuern in eheähnlichen Lebens­ge­mein­schaften

Von steuer­lichen Begünstigungen und Vorteilen wie dem Ehegat­ten­splitting profitieren verheiratete Paare. Davon ausgenommen sind Partner, die in einer nicht­ehe­lichen Lebens­ge­mein­schaft leben.

Nach Trennung: Abrechnungsverbot statt Ausgleichs­an­spruch

Wenn sich ein verheiratetes Paar trennt, werden Hausrat und Vermögen, welche während der Ehe gemeinsam erarbeitet wurden, unter­ein­ander aufgeteilt. Unver­hei­ratete Paare haben keinen Anspruch auf einen solchen Ausgleich nach einer Trennung.
Bei eheähnlichen Lebens­ge­mein­schaften tritt ein sogenanntes Abrech­nungs­verbot in Kraft. Demzufolge gibt es keinen Ausgleichsanspruch für Ausgaben, die in der Zeit des täglichen Zusammenlebens entstehen. „Nur selten, wenn jemand sehr hohe Beträge in das Vermögen des Anderen, etwa ein Haus oder eine Wohnung, gesteckt hat, erhält er nach der Trennung davon etwas zurück“, erklärt die Famili­en­rechts­ex­pertin Eva Becker.

Regelungen zu Unterhaltsansprüchen

In der Regel bestehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche bei unverheirateten Paaren. Doch was passiert, wenn sie gemeinsame Kinder haben? Dann darf der Partner, der die Kinder hauptsächlich großzieht, einen finanziellen Ausgleich fordern! Dieser ähnelt dem Betreuungsunterhalt nach dem Ende einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Unterhaltspflicht bestehe in der Regel bis zum 3. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes.
Unabhängig von dem Unterhalt an den ehemaligen Partner hat ein gemeinsames Kind das Recht auf Unterhalt. Folglich ist es nicht von Bedeutung, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Doch Vorsicht: Bei den Richtlinien zum Kindesunterhalt in eheähnlichen Gemeinschaften wird vorausgesetzt, dass der Vater das gemeinsame Kind anerkannt haben muss.

Sorge­recht in eheähnlichen Lebensge­mein­schaften

Unverheiratete Eltern tragen nicht automatisch die gemeinsame Sorge für ein Kind. Mithilfe einer gemeinsamen Sorgeerklärung können sie diese aber beantragen. Nach einer Trennung bleibt das gemeinsame Sorgerecht für den Nachwuchs bestehen.

Muss der Vater das Kind anerkennen?

Rechtsanwältin Eva Becker verrät: „In der Ehe wird die biologische Abstammung des Kindes vom Ehemann als selbstverständlich erachtet. In nichtehelichen Beziehungen ist dies nicht der Fall.“ Aus diesem Grund muss der Mann das gemeinsame Kind erst anerkennen, um rechtlich als Vater zu gelten! Alternativ kann ein Gericht die Vaterschaft feststellen.

Eheähnliche Gemein­schaft und Adoption: Welche Regeln gelten?

Nach einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom März 2017 darf in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft der eine Partner nicht die Kinder des anderen adoptieren!
Das Gesetz erlaubt also die Adoption von Stiefkindern nur bei verheirateten Paaren oder in gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaft. Diese Regelungen seien eindeutig, heißt es in dem Anfang März 2017 veröffentlichten Beschluss des BGH.