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„Bis, dass der Tod uns scheidet.“ – leider klappt das heut zu Tage nicht immer. Ist die Liebe vorbei, kommt es zu einer Scheidung. Wir haben wissenswerte Fakten zu beiden Fällen für Sie zusammengestellt.
Wer eine Ehe eingeht oder seine Lebenspartnerschaft eintragen lässt, genießt steuerliche Vorteile, sowie Vorteile bei Erbschaft und Recht. Verheiratete Paare sollten sich beispielsweise mit ihren Steuerklassen beschäftigen. Im Gegensatz zu Singles können diese ihre Steuerklasse wählen und durch eine geschickte Kombination mehr Nettoverdienst rausschlagen.
Auch im Falle eines Todes profitieren verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartner. Bei der Erbschaftssteuer kann man viel Geld sparen, denn der Freibetrag steigt von 20.000 Euro auf 500.000 Euro an. Auch eingetragene Lebenspartnerschaften sind im Falle eines Todesfalls im Vorteil. Lebensgefährten ohne Trauschein werden beim Todesfall nämlich sonst wie Fremde ohne jeglichen Anspruch auf das Erbe behandelt.
Dass Ehepartner zusammen in einer Wohnung leben ist keine Pflicht. Auch entstehen dadurch weder steuerrechtlich, noch melderechtlich Nachteile. Im Einkommenssteuergesetz steht, dass Eheleute nicht dauernd getrennt leben dürfen, wenn sie eine gemeinsame Veranlagung anstreben. Dies bedeutet aber nicht, dass im Melderegister der selbe Wohnsitz eingetragen sein muss. Auch, wenn Einwohnermeldeämter das häufig anders sehen, eine rechtliche Grundlage gibt es für ein zwingendes Zusammenwohnen nicht.
Nein. Bestehen nach einer Scheidung Schulden, so muss ein neuer Partner durch eine Heirat nicht für die Schulden des alten Ehegatten aufkommen. Eventuelle Kreditverträge hat dieser schließlich im Regelfall nicht mit unterschrieben.
Wenn einer der beiden Partner eine Scheidung möchte, so kann der andere dies nicht verhindern. Lebt ein Ehepaar drei Jahre getrennt, so braucht der scheidungswillige Partner auch keine Zustimmung mehr für die Scheidung.
Seit 2013 sind Prozesskosten nicht mehr von der Steuer absetzbar. In gelegentlichen Fällen können die Gerichtskosten einer Scheidung steuermindernd berücksichtigt werden, da diese nicht selten eine existenzielle Angelegenheit darstellen.
Stirbt ein Ehepartner kurz vor der Scheidung und wurde die Scheidung bereits veranlasst oder dieser zugestimmt, so geht der Hinterbliebene leer aus. Es besteht in diesem Fall auch kein Anspruch mehr auf den Pflichtteil.
Nein. Generell gibt es unter bestimmten Umständen eine Unterhaltspflicht gegenüber den Elternteilen, diese besteht jedoch nicht für die neuen Partner meiner Eltern. Hat mein Vater beispielsweise eine neue Frau, so muss ich für diese keinesfalls aufkommen.
Auch dies ist nicht der Fall. Bringt mein Partner Kinder mit in die Ehe ein, so bin ich für diese trotzdem nicht unterhaltspflichtig. Auch wird mein Verdienst nicht mit in die Berechnung der Höhe des Unterhalts eingerechnet, sofern ich mit dem unterhaltspflichtigen Partner zusammen bin.
Falls Sie nun noch offene Fragen zu den Themen Ehe und Scheidung haben, wenden Sie sich gerne an unsere Experten für Familienrecht. Kontaktieren Sie uns gerne unter 02461-8081 für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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