Bild: CandyBox Images – shutterstock.com
Durch eine Trennung entstehen nicht nur Kosten für den Unterhalt und ein Versorgungsausgleich. Sondern auch die Trennung an sich kostet Geld. Unter Umständen sogar eine ganze Menge. Denn Eheleute müssen ihre Scheidung vor dem Familiengericht über die Bühne bringen. Die anwaltliche Betreuung ist also verpflichtend und sollte gut überlegt sein. Eine anwaltliche Erstberatung, die Sie bei der Kanzlei Mingers & Kreuzer kostenlos erhalten, kann Sie vor eine hohe finanzielle Belastung bewahren
Wenn um Sorgerecht und Unterhalt für gemeinsame Kinder gestritten wird, steigen die Kosten zusätzlich. Werden beispielsweise Gutachter zur Immobilienbewertung eingeschaltet, steigen die Kosten weiterhin.
Ehepartner können sich vor derartigen finanziellen Belastungen schützen, indem sie einen Ehevertrag abschließen. Dabei kann unter anderem im Vorfeld Unterhaltszahlungen, das Umgangsrecht oder die Aufteilung der Möbel geregelt werden. Hierbei ist auch eine Gütertrennung möglich, was zur Folge hat, dass das entsprechende Vermögen der Ehegatten seperat bleibt. Es findet dann bei der Scheidung auch kein Ausgleich des erzielten Vermögenszuwachses innerhalb der Ehe statt. Wird dies vor einer Scheidung nicht festgehalten, gilt in Deutschland der sogenannte Zugewinnausgleich. Es kann bereits vor oder während Ehe ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Sind die Ehepartner sich über die Trennungsmodalitäten im Großen und Ganzen einig, zwischen den Ehegatten, sollten die Ehegatten nur einen Anwalt in Anspruch nehmen.
Ob überhaupt und in welcher Höhe Kosten einer Scheidung als außergewöhnliche Belastung von der Einkommenssteuer abgesetzt werden darf, wird landesweit diskutiert. Die Finanzämter und Gerichte verwehren jedoch häufig die Anrechnung der außergewöhnlichen Belastung. Außer wenn die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, um eine Existenzgefährdung abzuwenden. Es macht also durchaus Sinn gegen einen negativen Bescheid Einspruch einzulegen und sich auf entsprechende Verfahren beim Bundesfinanzhof zu berufen (BFH, Az. VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15). Der Steuerbescheid bleibt in diesem Punkt offen, bis die Frage juristisch abschließend geklärt wird.
Bei Fragen zum Thema Scheidung kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Rubrik zum Familienrecht sowie auf unserem You-Tube-Channel.
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