Bild: Rido / shutterstock.com
Dem eigenen Kind soll es an nichts fehlen und wenn dieses dann auch noch heiratet, haben Eltern schon mal die Spendierhosen an. Hochzeitsgeschenke sind im Regelfall für beide Ehepartner gedacht. Aber was ist, wenn die Ehe zerbricht? Dürfen Eltern geschenkte Dinge von dem Schwiegersohn/ der Schwiegertochter zurück verlangen?
Moralisch gesehen würden sich hier einige wohl an dem Grundsatz „Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen.“ orientieren. So leicht ist die ganze Sache jedoch rechtlich gesehen nicht. Vor dem Jahr 2010 wäre das Zurückfordern von Geschenken nach einer Scheidung quasi unmöglich gewesen. Durch ein Urteil der Bundesgerichtshofes in besagtem Jahr vereinfachte sich die Lage jedoch etwas. Nach einer Scheidung müssen ehemalige Partner nun damit rechnen, eventuelle Geschenke (darunter fallen auch finanzielle Geschenke) den Schwiegereltern erstatten zu müssen.
Als Voraussetzung für das Zurückfordern ist nachzuweisen, dass die Geschenke mit Blick auf die Zukunft und das Andauern der Ehe gemacht wurden. Dies wäre zum Beispiel bei finanzieller Unterstützung bezüglich eines Hauskaufes oder einer Wohnung der Fall. Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke, sowie Urlaubsgeld fallen somit nicht unter diese Regelung, da es sich um Zuwendungen für den Moment handelt.
Wohingegen Geschenke, die die Absicht hatten, die Ehe in finanzieller Weise zu unterstützen, keine selbstlosen Geschenke der Eltern darstellen. Endet die Ehe, endet somit auch die Geschäftsgrundlage.
Kommt es zu einer Rückforderung seitens der Schwiegereltern, muss eine Prüfung erfolgen, die nachweist, wer durch sie beschenkt wurde. Sind beide Ehepartner beschenkt worden, kann maximal die Hälfte durch die Eltern zurück verlangt werden. Generell erlischt der Anspruch auf Ruckforderung nach drei Jahren, handelt es sich um Immobilien ist die Frist etwas länger und beträgt zehn Jahre.
Der Rückforderungsanspruch mindert sich in Abhängigkeit davon, wie lange die Ehe fortbestand, nachdem das Geschenk gemacht wurde, da in dieser Zeitspanne die Schenkung auch dem eigenen Kind zugute kam.
Es ist daher ratsam, bei Geschenken von größerem Wert eine schriftliche und vertragliche Vereinbarung zu treffen, was im Falle einer Scheidung mit dem Geschenk passieren soll.
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