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Ebay-Abbruchjäger scheitert mit Klage am BGH!

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Bild: Denys Prykhodov / Shutterstock.com
 
Wir hatten bereits in unserem Artikel „Der BGH zur Ebay-Falle der Abbruchjäger“ von der Gefährlichkeit zu niedriger Gebote bei Ebay berichtet. Immer wieder gehen sog. Abbruchjäger auf die Jagd nach unvorsichtigen Anbietern und ziehen dann mit Schadensersatzforderungen vor Gericht. Jetzt hat der BGH in einem konkreten Fall entschieden und die Klage eines Abbruchjägers abgewiesen – wegen fehlender Prozessführungsbefugnis. Rechtliche Unsicherheiten werden damit nicht ausgeräumt.
 

Was passiert beim Abbruch einer Auktion bei Ebay?

 
Nicht selten kommt es vor, dass Anbieter auf der weltweit größten Plattform Sachen mit niedrigem Startgebot platzieren und auf ein mögliches hohes Wettbieten hoffen. Doch sollte das „Bieten“ ausbleiben, kann es bei Abbruch einer Auktion durch den Verkäufer schnell teuer werden. Die AGB von Ebay schreiben nämlich vor, dass man nur in absoluten Ausnahmefällen eine Auktion abbrechen darf. Darauf haben sich die so genannten „Abbruchjäger“ spezialisiert. Mit regelmäßig kleinen Beträgen beteiligen sich an etwaigen Verkäufen und klagen dann auf Schadensersatz.
 

Was hat der BGH entschieden und was heißt das Urteil für Abbruchjäger auf Ebay?

 
Die Entscheidung des BGH ist mit Spannung erwartet worden und sollte endlich Klarheit schaffen. Doch das ist nicht der Fall. Die obersten Richter wiesen die Klage schon wegen fehlender Prozessführungsbefugnis ab. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der eigentlichen Thematik bleibt also aus. Dennoch hat der Senat noch mal explizit darauf hingewiesen, dass Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht zu erkennen seien. Das heißt im Umkehrschluss, dass die Klage bei vorliegender Prozessführungsbefugnis wohl an dem in Frage stehenden Rechtsmissbrauch gescheitert wäre.
 
Schließlich hatte der 1-Euro-Bieter für ein Motorrad, der auf Schadensersatz in Höhe von 4899 Euro klagte, einige solcher Verfahren vor Gericht gebracht. Dabei soll es sich um insgesamt 215.000 Euro gehandelt haben. Immer wieder hatte er niedrige Gebote abgegeben, um bei einem Abbruch der Auktion Schadensersatz für etwaigen Wertverlust verlangen zu können. Seine wahre Identität hatte er mitunter durch verschiedene Accounts verschleiert.
 

Wie geht es weiter?

 
Auf das lang ersehnte Grundsatzurteil muss man also noch warten. Es fehle vorliegend laut BGH schon an einem schutzwürdigen Interesse für eine Entscheidung, weil der Ebay-Bieter nicht zugleich Kläger war, sondern nur dessen Konto unentgeltlich genutzt hatte. Abbruchjäger und deren Vorgehensweise werden also weiterhin für Zündstoff sorgen – rechtliche Unsicherheiten bleiben.
 
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Ebay haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei.

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