Bild: AirImages/shutterstock.com
An manchen Abenden endet der Spaß schon an der Tür eines Clubs – nämlich dann, wenn Clubbesuchern der Zutritt verweigert wird. Nicht selten kommt es dabei vor, dass die Auswahl der Türsteher willkürlich erscheint. Wir klären auf, wann eine „Auslese“ bei Clubbesuchern überhaupt zulässig ist und wie man möglicherweise hiergegen vorgehen kann.
Grundsätzlich hat der Besitzer eines Clubs ein Hausrecht, wonach Türsteher potentielle Besucher abweisen dürfen. Ein solches gilt aber nicht uneingeschränkt. Wie oben bereits gesehen, dürfen Besucher aus willkürlichen Gründen nicht verwiesen werden.
Zunächst einmal ist das Alter eine unerlässliche Grundvoraussetzung für den Besuch einer Diskothek oder eines Clubs – so dürfen 16- bzw. 17-Jährige zum Beispiel nicht länger als 24 Uhr bleiben und auch keinen hochprozentigen Alkohol konsumieren. Das heißt aber nicht, dass ein Club den Besuch für Minderjährige nicht schon von vornherein ausschließen kann.
Entscheidend kann daneben auch der Zustand oder das Verhalten eines Gastes sein. Wer sich beispielsweise schon in der Schlange aggressiv verhält oder aufgrund von zu hohem Alkoholkonsum unangenehm auffällt, muss mit einer Abweisung an der Tür rechnen. Das Hausrecht des Betreibers einer Diskothek oder eines Clubs wird regelmäßig auf die Türsteher übertragen, die in der Folge für eine entsprechende Durchsetzung zuständig sind.
Auch aus Gründen des Platzmangels im Club selbst kann der Zutritt verwehrt werden. Dagegen kann man sich auch nur schwer wehren, schließlich müssen auch die Betreiber Voraussetzungen – wie etwa solche der Brandschutzordnung- erfüllen.
Weitaus häufiger werden aber Gründe des „Konzepts“ angeführt. Clubbesucher können demnach abgewiesen werden, wenn zum Beispiel eine entsprechende Kleiderordnung nicht eingehalten wird oder sich bereits zu viele Männer im Club befinden.
Gegen die oben aufgeführten Gründe kann man sich nur selten erfolgreich wehren – das gilt allerdings nicht für solche Fälle, in denen ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz vorliegt. Es handelt sich also um eine Diskriminierung, die nicht hingenommen werden muss. Die Betroffenen sind aber beweispflichtig. Häufig finden sich jedoch nur Indizien für das Vorliegen einer Diskriminierung. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn in einer größeren Gruppe nur derjenigen Person mit dunklerer Hautfarbe der Zutritt verweigert wird. Nach § 19 AGG ist ein solches Vorgehen unzulässig und kann zu Ansprüchen auf Schmerzensgeld führen. Ein solches beläuft sich in vergleichbaren Fällen momentan auf 300 bis 900 Euro. Entscheidend ist aber immer der Einzelfall.
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