Das Chaos im anstehenden Rückruf für die Modelle Passat und Golf ist vorprogrammiert. Offenbar sollen die Behörden bei Nichtbeachtung der Anweisung des KBA entsprechende Fahrzeuge stilllegen können. Ein Rückruf ist also entgegen verschiedener medialer Berichte erst einmal verbindlich. Dabei steht die Wirksamkeit von einem Rückruf noch immer auf dem Prüfstand.
Laut dem BMVI können Fahrzeuge, die nicht umgerüstet werden, außer Betrieb gesetzt werden. Demnach sei ein Rückruf grundsätzlich verbindlich. Im Detail handelt es sich um Fahrzeuge der Gruppe III, bei denen das so genannte „defeat device“ verbaut worden war. Die Gruppe umfasst also nur Fahrzeuge von VW, die mit dem Skandalmotor EA 189 betrieben werden. Darunter zu finden sind zum Beispiel der VW Beetle, VW Golf, VW Passat und der VW Polo.
Die Untersuchungskommission zum VW-Skandal hatte eine arglistige Täuschung festgestellt, was von Gesetzes wegen zur sofortigen Stilllegung der Fahrzeuge hätte führen müssen. Die Krise hat aber gezeigt, dass man es bei VW mit dem geltenden Recht nicht so genau nimmt. Wir hatten immer wieder auf die politischen Verflechtungen des Wolfsburger Automobilherstellers verwiesen. Eine Inbetriebnahme der betroffenen Wagen hätte folglich erst mit der Neubeantragung der Allgemeinen Betriebserlaubnis erfolgen dürfen. Grundlage dafür ist § 38 I BImschG, wonach beim Betrieb der Fahrzeuge die geltenden Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen.
Derweil geht es bei VW mit Hinblick auf den Rückruf „drunter und drüber“. Seit Monaten wartet man auf die Genehmigung des KBA für den Rückruf des VW Golf. Bis dato konnte eine solche nur für den Golf mit 2,0 Liter-Motor und Schaltgetriebe erwirkt werden. Bei den anderen und deutlich meistverkauften Modellen hingegen handelt es sich weiterhin um eine Hängepartie. Das hat seinen Grund. Offenbar ist ein Rückruf nur auf Kosten anderer Mängel wie Leistungseinbußen oder einem erhöhten Spritverbrauch durchführbar. Das wissen inzwischen auch die Fachzeitschriften, die sich nicht mehr auf die offiziellen Angaben der Hersteller verlassen wollen und eigene Tests durchführen. So hatte die „Auto Motor & Sport“ bereits für den VW Amarok feststellen müssen, dass nach der Umrüstung deutlich höhere Verbrauchswerte vorlagen.
Sollten sich die von uns genannten Befürchtungen bestätigen, hätten Geschädigte im VW-Skandal ein Recht auf Schadensersatz und Rücktritt. Das wiederum wäre mit einem erheblichen finanziellen Mehrwert für die Betroffenen des VW-Skandals verbunden. Dabei ist aufgrund der Verjährungsfristen aber eine zeitnahe Prüfung der Sachlage unerlässlich. Sollten Sie eine kostenlose Erstberatung wünschen, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um den VW-Skandal finden Sie auch in unserer Rubrik.
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