Bild: Dmitry Kalinovsky / shutterstock.com
Die Regelungen für den Einsatz von Drohnen war bislang nicht ganz klar geregelt. In Deutschland gibt es bislang ca. 500.000 Drohnen und es war nicht klar, wer und wie man die Drohnen aufsteigen lassen darf. Die neue Gesetzgebung bringt jedoch Klarheit in diese Situation und es gibt mehrere Regelungen, die bestimmen, ab wann es erlaubt ist, dass die Drohnen aufsteigen dürfen.
Drohnen dienen nicht nur dem privaten Vergnügen als Spielzeug. Sie können auch Handwerken helfen, Dächer zu kontrollieren, Versicherungen, die Schadensage zu überblicken oder Landwirten, den Pflanzenwachstum zu überprüfen. Auch Filmteams oder Fotografen nutzen Drohnen, um Filmaufnahmen aus der Luft aufzunehmen.
Es gibt jedoch genügend Fälle in denen die unbemannten Flugobjekte abstürzen oder das durch sie unerlaubt Aufnahmen von Menschen aufnehmen und ins Internet gestellt werden. Durch die neue Drohnenverordnung, die das Bundesverkehrsministerium erlassen hat, wird der Einsatz von Drohnen nun näher bestimmt.
Das Bundesverkehrsministerium hat für alle Drohnen, die mehr als 250 Gramm wiegen, eine Kennzeichnungspflicht verhangen. Die Kennzeichnung muss nicht so groß sein, dass man sie von weite, erkennen und zuordnen kann, wie es bei Autos der Fall ist. Sie muss aber feuerfest sein und dauerhaft angebracht werden. Empfohlen wird ein Kennzeichen aus Aluminium mit Gravur, auf die der Name und die Adresse des Besitzers eingraviert wird. So kann der Besitzer der Drohne, falls diese abstürzt, ausfindig gemacht werden.
Bevor man jedoch ein solches Kennzeichen an der Drohne anbringt, sollte man mit dem Hersteller gesprochen haben, um sich zu vergewissern, dass durch das Anbringen kein Problem mit Sensoren auftritt.
Drohnen-Besitzer haben sechs Monate Zeit, um eine Kennzeichnung an der Drohne anzubringen. Wer also bis Ende Oktober eine nicht gekennzeichnete Drohne aufsteigen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche ein hohes Bußgeld zur Folge hat.
Eine weitere Drohnenverordnung ist, dass der Drohnen-Besitzer im Besitz eines Drohnenführerscheins, oder auch der Flugkundenachweis, sein muss. Diese Verordnung beschränkt sich jedoch auf Drohnen mit einem Abfluggewicht von zwei Kilogramm oder mehr. Es gibt zwar noch keine einheitliche Ausbildung mit entsprechenden Prüfkriterien, aber damit man den Flugkundenachweis erhält, muss man eine Prüfung beim Luftfahrt-Bundesamt oder auch bei einem Luftsportverband ablegen.
Auch hierbei haben die Betroffenen bis Oktober 2017 Zeit die Prüfung für den Drohnenführerschein zu absolvieren.
Eine Aufstiegserlaubnis benötigen jedoch nur noch diejenigen, die Drohnen aufsteigen lassen wollen, die mehr als fünf Kilogramm wiegen. Diese Aufstiegserlaubnis erhält man von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde. Wenn man die Aufstiegserlaubnis erhalten hat, darf die Drohne auch außer Sichtweite fliegen. Bei leichteren Modellen braucht man also sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Betrieb keine Genehmigung. Außer man möchte das unbemannte Flugobjekt auch bei Nacht aufsteigen lassen.
Grundsätzlich dürfen Drohnen, für die keine Aufstiegserlaubnis nötig ist, außerhalb von Modellflugplätzen nicht höher als 100 Meter und nur in Sichtweite aufsteigen, das heißt, dass sie mit dem bloßen Auge erkennbar sein müssen ohne den Einsatz von Ferngläsern oder anderen Hilfsmitteln. Es gibt jedoch eine Ausnahme bei Mini-Drohnen: Wenn eine Mini-Drohne unter 250 Gramm wiegt, ist ihr Betrieb außerhalb der Sichtweite mit einer Videobrille gestattet. Dann darf sie jedoch nicht höher als 30 Meter aufsteigen.
Über Wohngrundstücken dürfen nur die kleinen Drohnen ohne Genehmigung fliegen. Zumindest dürfen sie es solange sie keine akustischen oder optischen Funksignale empfangen. Somit wäre es illegal Kameraaufnahmen von Wohngebieten zu machen, wenn der Grundstückbesitzer dies nicht ausdrücklich erlaubt hat.
Für den Einsatz von Drohnen wurde in manchen Gebieten ein Mindestanstand von 100 Metern erlassen. Dies gilt beispielsweise für Menschenansammlungen und Naturschutzgebieten, aber auch die Einsätze von Polizei oder Rettungskräften dürfen nicht durch Drohnen beobachtet werden. Genauso sind die Lufträume über Hauptverkehrswegen und die An- und Abflugbereiche von Flughäfen tabu.
Eine weitere Regelung ist, dass Drohnen bemannten Luftfahrzeugen ausweichen müssen. Außerdem müssen die Regeln fürs Filmen und Fotografieren von fremden Menschen nach wie vor beachtet werden. Dabei müssen die Persönlichkeitsrechte geachtet werden.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne bei uns melden. Wir,das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter. Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar.
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